Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 100 - Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Artikel 100

Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

(1)  
Die Mitgliedstaaten schaffen einen oder mehrere Finanzierungsmechanismen, durch die für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse durch die Abwicklungsbehörde gesorgt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen durch die Abwicklungsbehörde ausgelöst werden kann.

Die Finanzierungsmechanismen werden nur nach Maßgabe der in den Artikeln 31 und 34 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze angewandt.

(2)  
Für ihr Einlagensicherungssystem können die Mitgliedstaaten dieselbe Verwaltungsstruktur wie ihre Finanzierungsmechanismen nutzen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierungsmechanismen über eine angemessene Mittelausstattung verfügen.
(4)  

Für die Zwecke des Absatzes 3 müssen Finanzierungsmechanismen insbesondere über folgende Befugnisse verfügen:

a) 

die Befugnis, im Voraus Beiträge gemäß Artikel 103 zu erheben, um die Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu erreichen;

b) 

die Befugnis, nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Artikel 104 zu erheben, wenn die unter Buchstabe a genannten Beiträge nicht ausreichen, und

c) 

die Befugnis, Kreditvereinbarungen zu schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Artikel 105 zu vereinbaren.

(5)  
Außer in den nach Absatz 6 entsprechend zulässigen Fällen richtet jeder Mitgliedstaat seinen nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege eines Fonds ein, dessen Inanspruchnahme für die in Artikel 101 Absatz 1 dargelegten Zwecke durch seine Abwicklungsbehörde ausgelöst werden kann.
(6)  

Ungeachtet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels seinen nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege von Pflichtbeiträgen der in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute einrichten; diese Beiträge beruhen auf den in Artikel 103 Absatz 7 genannten Kriterien und werden nicht durch einen unter der Kontrolle seiner Abwicklungsbehörde stehenden Fonds gehalten, vorausgesetzt alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen sind erfüllt:

a) 

Der durch die Beiträge aufgebrachte Betrag entspricht mindestens dem Betrag, der gemäß Artikel 102 aufgebracht werden muss.

b) 

Die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats hat Anspruch auf einen Betrag in Höhe des Betrags dieser Beiträge, und der Mitgliedstaat stellt diesen Betrag seiner Abwicklungsbehörde auf deren Ersuchen unverzüglich zur Verfügung, und zwar ausschließlich für die in Artikel 101 dargelegten Zwecke.

c) 

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seinen Ermessensspielraum zur Strukturierung seines Finanzierungsmechanismus gemäß diesem Absatz zu nutzen.

d) 

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission mindestens einmal jährlich über den in Buchstabe b genannten Betrag.

e) 

Außer in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen erfüllen die Finanzierungsmechanismen die Artikel 99 bis 102, Artikel 103 Absätze 1 bis 4 und 6 sowie Artikel 104 bis 109.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die verfügbaren Finanzmittel, die für die Bereitstellung der in Artikel 102 genannten Zielausstattung zu berücksichtigen sind, Pflichtbeiträge aus Pflichtbeitragsregelungen, die die Mitgliedstaaten zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 17. Juni 2010 und dem 2. Juli 2014 eingeführt haben, umfassen, wobei diese Pflichtbeiträge bei im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassenen Instituten zur Deckung der mit Systemrisiken, Ausfällen und der Abwicklung von Instituten verbundenen Kosten erhoben werden, sofern der Mitgliedstaat die Bestimmungen des Titels VII einhält. Beiträge zu Einlagensicherungssystemen werden nicht als Beiträge für die Zielausstattung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 102 angerechnet.