Artikel 108
Rang in der Insolvenzrangfolge
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren
folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern:
der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet,
Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen und von kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,
folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist:
Einlagensicherungssysteme, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger eintreten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen höheren Rang einnehmen als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;
in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.
Hat ein Mitgliedstaat nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 28. Dezember 2017 ein nationales Gesetz über den im regulären Insolvenzverfahren einzunehmenden Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften ausgegebenen wurden, verabschiedet, so findet Absatz 4 keine Anwendung auf Forderungen aus Schuldtiteln, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften ausgegeben wurden, vorausgesetzt, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Gemäß diesem nationalen Gesetz nehmen bei den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im regulären Insolvenzverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate und
in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß dem nationalen Recht hingewiesen.
Gemäß diesem nationalen Recht nehmen unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Bedingungen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes erfüllen, im regulären Insolvenzverfahren einen höheren Rang ein als Forderungen aus Instrumenten nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d.
Am Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen im nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2399 müssen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln denselben Rang einnehmen wie in Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannt.
( 15 ) Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 96).