Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 101 - Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Artikel 101

Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

(1)  

Die im Einklang mit Artikel 100 geschaffenen Finanzierungsmechanismen können von der Abwicklungsbehörde nur in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlichen Umfang für folgende Zwecke genutzt werden:

a) 

für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Zweckgesellschaft;

b) 

für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;

c) 

für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;

d) 

für die Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;

e) 

für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß Artikel 75;

f) 

für Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in gemäß Artikel 44 Absätze 3 bis 8 auszuschließen;

g) 

für die Kreditvergabe an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis gemäß Artikel 106;

h) 

für eine beliebige Kombination der in den Buchstaben a bis g genannten Maßnahmen.

Die Finanzierungsmechanismen können im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für in Unterabsatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber angewandt werden.

(2)  
Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus wird nicht direkt angewendet, um die Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d auszugleichen oder um ein solches Institut oder Unternehmen zu rekapitalisieren. Falls die Anwendung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Zweck des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels indirekt dazu führt, dass Teile der Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44.