Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 105 - Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Artikel 105

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen können, falls die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und die in Artikel 104 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.