Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
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Artikel 6 - Deckungssumme

Artikel 6

Deckungssumme

(1)  Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbare Einlagen sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100 000  EUR beträgt.

(2)  Zusätzlich zu Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die folgenden Einlagen für eine Dauer von mindestens drei und höchstens 12 Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100 000  EUR hinaus geschützt sind:

a) Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren,

b) Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod,

c) Einlagen, die im einzelstaatlichen Recht bestimmte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen.

(3)  Absätze 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zur Absicherung von Altersvorsorgeprodukten und Renten beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Regelungen nicht nur die Einlagen absichern, sondern auch einen umfassenden Schutz für alle in dieser Hinsicht relevanten Produkte und Situationen bieten.

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Erstattungen in einer der folgenden Währungen erfolgen:

a) Währung des Mitgliedstaats, in dem das Einlagensicherungssystem belegen ist,

b) Währung des Mitgliedstaats, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat,

c) Euro,

d) Währung, in der das Konto geführt wird,

e) Währung des Mitgliedstaats, in dem sich das Konto befindet.

Die Einleger werden über die Erstattungswährung informiert.

Falls Konten in einer anderen Währung als der Auszahlungswährung geführt wurden, wird der Wechselkurs des Tages verwendet, an dem die einschlägigen Verwaltungsbehörden die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.

(5)  Mitgliedstaaten, die den in Absatz 1 genannten Betrag in ihre Landeswährung umrechnen, verwenden bei erstmaliger Umrechnung den Kurs, der zum 3. Juli 2015 gilt.

Die Mitgliedstaaten können die aus der Umrechnung resultierenden Beträge runden, sofern eine solche Auf- bzw. Abrundung nicht über 5 000  EUR hinausgeht.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 passen die Mitgliedstaaten die in eine andere Währung umgerechneten Deckungssummen alle fünf Jahre an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrag an. Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Währungsschwankungen passen die Mitgliedstaaten die Deckungssummen nach Konsultation der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt an.

(6)  Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Union anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 3. Juli 2020 statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich.

(7)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 mindestens alle fünf Jahre zur Anpassung des in Absatz 6 genannten Betrags entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von seit der vorherigen Anpassung eingetretenen Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex delegierte Rechtsakte zu erlassen.