Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
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Artikel 13 - Berechnung der Beiträge an Einlagensicherungssysteme

Artikel 13

Berechnung der Beiträge an Einlagensicherungssysteme

(1)  Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme nach Artikel 10 beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist.

Die Mitgliedstaaten können für risikoarme Sektoren, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, geringere Beiträge vorsehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems niedrigere Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Zentralorganisation und alle Kreditinstitute, die dieser Zentralorganisation nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft zugeordnet sind, als Ganzes der für die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute festgelegten Risikogewichtung auf konsolidierter Basis unterliegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kreditinstitute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag entrichten.

(2)  Einlagensicherungssysteme können ihre eigenen risikobasierten Methoden zur Bestimmung und Berechnung der risikobasierten Beiträge ihrer Mitglieder verwenden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der Mitglieder und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. Diese Methoden können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.

Jede Methode wird von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde genehmigt. Die EBA wird über die genehmigte Methode unterrichtet.

(3)  Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, veröffentlicht die EBA ab dem 3. Juli 2015 Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, in denen die Methoden für die Berechnung der Beiträge zu Einlagensicherungssystemen im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels konkretisiert sind.

Sie enthalten insbesondere eine Formel für die Berechnung, spezifische Indikatoren, Risikoklassen für Mitglieder, Schwellenwerte für Risikogewichtungen, die bestimmten Risikoklassen zugewiesen werden, sowie weitere notwendige Komponenten.

Die EBA führt 3. Juli 2017 und mindestens alle fünf Jahre danach eine Überprüfung der Leitlinien zu den von den Einlagensicherungssystemen angewandten risikobasierten oder alternativen eigenen risikobasierten Methoden durch.