Artikel 17
Liste zugelassener Kreditinstitute
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden, wenn sie der EBA die Zulassungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzeigen, angeben, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.
(2) Die EBA gibt bei der Veröffentlichung und Aktualisierung der Liste zugelassener Kreditinstitute nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU an, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.