Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
Änderungen
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Artikel 17 - Liste zugelassener Kreditinstitute

Artikel 17

Liste zugelassener Kreditinstitute

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden, wenn sie der EBA die Zulassungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzeigen, angeben, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.

(2)  Die EBA gibt bei der Veröffentlichung und Aktualisierung der Liste zugelassener Kreditinstitute nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU an, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.