Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
Änderungen
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Artikel 19 - Übergangsbestimmungen

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)  Sind bestimmte Einleger oder Kategorien von Einlagen oder andere Instrumente nach der Umsetzung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/14/EG in innerstaatliches Recht nicht mehr ganz oder teilweise durch Einlagensicherungssysteme gedeckt, so können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Einlagen oder anderen Instrumente mit einer ursprünglichen Laufzeit bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Laufzeit weiterhin gedeckt sind, wenn sie vor dem 2. Juli 2014 eingezahlt bzw. ausgegeben wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einleger darüber informiert sind, welche Einlagen oder Kategorien von Einlagen oder andere Instrumente ab dem 3. Juli 2015 nicht mehr durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind.

(3)  Bis zum erstmaligen Erreichen der Zielausstattung können die Mitgliedstaaten die Schwellenwerte nach Artikel 11 Absatz 5 in Bezug auf die verfügbaren Finanzmittel anwenden.

(4)  Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2008 eine Deckungssumme zwischen 100 000  EUR und 300 000  EUR vorgesehen hatten, diese höhere Deckungssumme bis zum 31. Dezember 2018 weiter anwenden. In diesem Fall sind die Zielausstattung und die Beiträge der Kreditinstitute entsprechend anzupassen.

(5)  Die Kommission unterbreitet bis zum 3. Juli 2019 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag begleiteten Bericht, in dem sie darlegt, wie die in der Union betriebenen Einlagensicherungssysteme in einem europäischen System zusammenarbeiten können, um Risiken infolge grenzüberschreitender Tätigkeiten zu verhindern und die Einlagen vor solchen Risiken zu schützen.

(6)  Die Kommission unterbreitet am 3. Juli 2019 mit Unterstützung der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Bericht sollte insbesondere Folgendes behandelt werden:

a) die Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen — mit einer Bewertung der Angemessenheit des festgesetzten Prozentsatzes unter Berücksichtigung des Ausfalls von Kreditinstitutionen in der Union in der Vergangenheit;

b) die Auswirkungen der nach Artikel 11 Absatz 3 angewandten alternativen Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Einleger und die Kohärenz mit den geordneten Abwicklungsverfahren im Bankensektor;

c) die Auswirkungen auf die Vielfalt an unterschiedlichen Geschäftsmodellen von Banken;

d) die Angemessenheit der derzeitigen Deckungssumme für die Einleger und

e) ob die Angelegenheiten nach diesem Unterabsatz so behandelt wurden, dass der Einlegerschutz dabei gewahrt bleibt.

Die EBA erstattet bis zum 3. Juli 2019 der Kommission Bericht über die Berechnungsmodelle und deren Relevanz für das Geschäftsrisiko der Mitglieder. Bei der Berichterstattung trägt die EBA den Risikoprofilen der verschiedenen Geschäftsmodelle gebührend Rechnung.