Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
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Artikel 10 - Finanzierung von Einlagensicherungssystemen

Artikel 10

Finanzierung von Einlagensicherungssystemen

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene Systeme zur Feststellung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Verbindlichkeiten stehen.

Einlagensicherungssysteme bringen die verfügbaren Finanzmittel aus Beiträgen auf, die ihre Mitglieder mindestens jährlich zu entrichten haben. Einer zusätzlichen Finanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 mindestens einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen.

Fällt die Finanzierungskapazität unter die Zielausstattung, so werden die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist.

Wurden nach erstmaligem Erreichen der Zielausstattung die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung verringert, wird der regelmäßige Beitrag in einer Höhe festgesetzt, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren zu erreichen.

Bei dem regelmäßigen Beitrag werden die jeweiligen Phase des Konjunkturzyklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer Beiträge bei der Festsetzung jährlicher Beiträge im Rahmen dieses Artikels gebührend berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten können den anfänglichen, in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum bis zu maximal vier Jahren ausdehnen, wenn das Einlagensicherungssystem insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 % der gedeckten Einlagen vorgenommen hat.

(3)  Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung zu berücksichtigen sind, können Zahlungsverpflichtungen umfassen. Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen beläuft sich auf höchstens 30 % des Gesamtbetrags der gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen verfügbaren Finanzmittel.

Um die kohärente Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, veröffentlicht die EBA Leitlinien zu den Zahlungsverpflichtungen.

(4)  Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann ein Mitgliedstaat zwecks Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 1 die verfügbaren Finanzmittel mittels Pflichtbeiträge erheben, die von den Kreditinstituten an bestehende Pflichtbeitragssysteme gezahlt werden, die ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Systemrisiko, dem Ausfall und der Abwicklung von Instituten entstehenden Kosten errichtet hat.

Einlagensicherungssysteme haben Anspruch auf einen Betrag, der demjenigen dieser Beiträge bis zur Erreichung der Zielausstattung nach Absatz 2 dieses Artikels entspricht, und den der Mitgliedstaat diesen Einlagensicherungssystemen zur ausschließlichen Verwendung für die in Artikel 11 vorgesehenen Zwecke auf Antrag unverzüglich zur Verfügung stellt.

Einlagensicherungssysteme haben nur dann Anspruch auf diesen Betrag, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht in der Lage sind, Sonderbeiträge von ihren Mitgliedern zu erheben. Einlagensicherungssysteme zahlen diesen Betrag durch Beiträge ihrer Mitglieder gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 zurück.

(5)  Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich verfügbarer Finanzmittel, die zur Erreichung des Zielwerts für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen sind, werden nicht für die Zielausstattung angerechnet.

(6)  Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, sofern gerechtfertigt und nach Genehmigung durch die Kommission, eine niedrigere Mindestzielausstattung als die in Absatz 2 genannte Zielausstattung gestatten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Reduzierung beruht auf der Annahme, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein erheblicher Anteil der verfügbaren Finanzmittel für andere Maßnahmen zum Schutz abgesicherter Einleger als der in Artikel 11 Absätze 2 und 6 festgelegten verwendet wird, und

b) der Bankensektor, in dem die dem Einlagensicherungssystem angeschlossenen Kreditinstitute tätig sind, weist einen hohen Konzentrationsgrad auf und verfügt über eine große Menge von Vermögenswerten, die von einer kleinen Zahl von Kreditinstituten oder Bankengruppen gehalten werden, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und in Anbetracht ihrer Größe im Falle eines Ausfalls wahrscheinlich den Abwicklungsverfahren unterliegen würden.

Diese reduzierte Zielausstattung darf nicht weniger als 0,5 % des Betrags der gedeckten Einlagen betragen.

(7)  Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme müssen risikoarm und ausreichend diversifiziert angelegt werden.

(8)  Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, so zahlen dessen Mitglieder pro Kalenderjahr Sonderbeiträge von maximal 0,5 % ihrer gedeckten Einlagen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Einlagensicherungssystem mit Zustimmung der zuständigen Behörde höhere Beiträge verlangen.

Die zuständige Behörde kann die Pflicht eines Kreditinstituts zur Zahlung von den außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen an das Einlagensicherungssystem ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub wird für maximal sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Kreditinstituts verlängert werden.

Die gemäß diesem Absatz aufgeschobenen Beiträge werden entrichtet, wenn die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts durch die Zahlung nicht mehr gefährdet ist.

(9)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen erlauben.

(10)  Die Mitgliedstaaten teilen der EBA bis zum 31. März jedes Jahres die Höhe der in ihrem Mitgliedstaat gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungssysteme zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres mit.