Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
Änderungen
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Artikel 11 - Verwendung der Mittel

Artikel 11

Verwendung der Mittel

(1)  Die in Artikel 10 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen.

(2)  Die Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme werden zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU verwendet. Die Abwicklungsbehörde ermittelt nach Abstimmung mit dem Einlagensicherungssystem den Betrag, für den das Einlagensicherungssystem haftet.

(3)  Die Mitgliedstaaten können den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU getroffen;

b) das Einlagensicherungssystem verfügt über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung alternativer Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken;

c) die Kosten der Maßnahmen übersteigen nicht die Kosten zur Erfüllung des gesetzlichen oder vertraglichen Mandats des Einlagensicherungssystems;

d) die Verwendung alternativer Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Auflagen gegenüber dem gestützten Kreditinstitut verbunden, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte für das Einlagensicherungssystem beinhalten;

e) die Verwendung alternativer Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Zusagen seitens des gestützten Kreditinstituts im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs zu gedeckten Einlagen verbunden;

f) die Fähigkeit der angeschlossenen Kreditinstitute zur Zahlung der Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 dieses Artikels ist nach Bewertung der zuständigen Behörde bestätigt.

Das Einlagensicherungssystem stimmt sich mit der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde über die Maßnahmen und die Auflagen für das Kreditinstitut ab.

(4)  Wenn die zuständige Behörde nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind, werden die in Absatz 3 dieses Artikels genannten alternativen Maßnahmen nicht angewandt.

(5)  Werden Finanzmittel gemäß Absatz 3 dieses Artikels verwendet, so stellen die angeschlossenen Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem die Mittel, die für alternative Maßnahmen verwendet wurden — erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen — unverzüglich zur Verfügung, falls

a) Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen;

b) die verfügbaren Finanzmittel unter 25 % der Zielausstattung sinken.

(6)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die verfügbaren Finanzmittel im Rahmen eines einzelstaatlichen Insolvenzverfahrens auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Wahrung des Zugangs von Einlegern zu gedeckten Einlagen, einschließlich der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie von Einlagenportfolios, verwendet werden können, sofern die Kosten, die hierbei vom Einlagensicherungssystem getragen werden, nicht über den Nettobetrag für die Entschädigung abgesicherter Einleger bei dem betreffenden Kreditinstitut hinausgehen.