Artikel 20
Widerruf der Registrierung
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats widerruft die Registrierung einer Ratingagentur, wenn diese
a) |
ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten kein Rating abgegeben hat; |
b) |
die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; |
c) |
die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder |
d) |
in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausübung der Tätigkeit von Ratingagenturen verstoßen hat. |
(2) Sind die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der Auffassung, dass eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben ist, unterrichten sie den Fazilitator und arbeiten eng mit den Mitgliedern des zuständigen Kollegiums zusammen, um darüber zu entscheiden, ob die Registrierung der betreffenden Ratingagentur widerrufen wird.
Die Mitglieder des Kollegiums nehmen eine gemeinsame Bewertung vor und bemühen sich im Rahmen ihrer Befugnisse darum, eine Einigung darüber zu erzielen, ob es erforderlich ist, die Registrierung zu widerrufen.
Wird keine Einigung erzielt, so ersucht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Ersuchen eines anderen Mitglieds des Kollegiums oder von sich aus den CESR um eine Empfehlung. Der CESR gibt innerhalb von 15 Werktagen ab dem Eingang des Ersuchens seine Empfehlung ab.
Die zuständige Behörde jedes Herkunftsmitgliedstaats erlässt auf der Grundlage der im Kollegium erzielten Einigung eine individuelle Entscheidung über den Widerruf der Registrierung.
Gelangen die Mitglieder des Kollegiums innerhalb von 30 Werktagen nach Unterrichtung des Fazilitators gemäß Unterabsatz 1 nicht zu einer Einigung, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine individuelle Entscheidung über den Widerruf der Registrierung erlassen. Abweichungen der Entscheidung von den Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls von der Empfehlung des CESR sind umfassend zu begründen.
(3) Vertritt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings verwendet werden, die Auffassung, dass eine der Bedingungen von Absatz 1 erfüllt ist, kann sie das zuständige Kollegium auffordern, zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung erfüllt sind. Beschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die Registrierung der betreffenden Ratingagentur nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.
(4) Die Entscheidung über den Widerruf der Registrierung tritt unmittelbar gemeinschaftsweit in Kraft, vorbehaltlich der Übergangsfrist für die Verwendung von Ratings gemäß Artikel 24 Absatz 2.