Artikel 21
Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
(1) In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen steht der CESR den zuständigen Behörden beratend zur Seite. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Beratung, bevor sie im Rahmen dieser Verordnung einen endgültigen Beschluss fassen.
(2) Bis zum 7. Juni 2010 erlässt der CESR Leitlinien zu:
a) |
dem Registrierungsverfahren und den Koordinierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und dem CESR sowie den Angaben gemäß Anhang II und den sprachlichen Regelungen für die beim CESR eingereichten Anträge; |
b) |
der Arbeitsweise eines Kollegiums, einschließlich der Modalitäten für die Mitgliedschaft in dem Kollegium, der Anwendung der in Artikel 29 Absatz 5 Buchstaben a bis d genannten Kriterien für die Auswahl des Fazilitators und den schriftlichen Vereinbarungen für die Arbeitsweise der Kollegien sowie den Vereinbarungen für die Koordination unter den Kollegien; |
c) |
der Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings nach Artikel 4 Absatz 3 durch die zuständigen Behörden und |
d) |
den gemeinsamen Standards zur Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt E Teil II Ziffer 1 offenzulegen haben. |
(3) Bis zum 7. September 2010 erlässt der CESR Leitlinien zu:
a) |
den Verfahren und Maßnahmen, mit denen die zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung die Einhaltung der Vorschriften durchsetzen müssen; |
b) |
den gemeinsamen Standards, anhand derer geprüft wird, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 genügen; |
c) |
den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d genannten Arten von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Ratingagenturen die Rechtsvorschriften weiterhin einhalten; und |
d) |
den Informationen, die die Ratingagentur zur Beantragung einer Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 vorlegen muss. |
(4) Der CESR veröffentlicht jährlich und erstmalig bis zum 7. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Umsetzung von Anhang I durch die nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen.
(5) Der CESR arbeitet mit dem durch den Beschluss 2009/78/EG der Kommission (23) eingesetzten Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden und dem durch den Beschluss 2009/79/EG der Kommission (24) eingesetzten Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen und konsultiert diese Ausschüsse vor der Veröffentlichung von Leitlinien gemäß den Absätzen 2 und 3.