Artikel 22
Zuständige Behörden
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat bis zum 7. Juni 2010 eine zuständige Behörde.
(2) Zur Anwendung dieser Verordnung sind die zuständigen Behörden angemessen mit befähigtem und erfahrenem Personal auszustatten.