Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 24 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 24

Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

(1)   Hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt, dass eine registrierte Ratingagentur gegen die in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen verstößt, kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Widerruf der Registrierung der Ratingagentur gemäß Artikel 20;

b)

Erlass eines vorübergehenden Verbots für diese Ratingagentur zur Abgabe von Ratings, das gemeinschaftsweit wirksam ist;

c)

Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke, die gemeinschaftsweit wirksam ist;

d)

Erlass angemessener Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ratingagenturen auch weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen;

e)

öffentliche Bekanntmachung;

f)

Verweisung von strafrechtlich zu verfolgenden Angelegenheiten an die zuständigen nationalen Behörden.

(2)   Nach Erlass von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Ratings während folgender Zeiträume weiter für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden:

a)

höchstens zehn Werktage, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden oder

b)

höchstens drei Monate, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden.

Die zuständigen Behörden können den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.

(3)   Bevor die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Maßnahmen nach Absatz 1 ergreift, unterrichtet sie den Fazilitator und konsultiert die Mitglieder des Kollegiums. Die Mitglieder des zuständigen Kollegiums bemühen sich im Rahmen ihrer Befugnisse darum, eine Einigung darüber zu erzielen, ob Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen werden müssen.

Gelangen die Mitglieder des Kollegiums nicht zu einer Einigung, so ersucht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von sich aus den CESR um eine Empfehlung. Der CESR gibt innerhalb von zehn Werktagen ab dem Eingang des Ersuchens seine Empfehlung ab.

Gelangen die Mitglieder des Kollegiums innerhalb von 15 Werktagen nach Unterrichtung des Fazilitators gemäß Unterabsatz 1 nicht zu einer Einigung darüber, ob Maßnahmen nach Absatz 1 zu ergreifen sind, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung treffen. Abweichungen der Entscheidung von den Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls von der Empfehlung des CESR sind umfassend zu begründen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet den Fazilitator und den CESR unverzüglich von ihrer Entscheidung.

Dieser Absatz gilt unbeschadet von Artikel 20.