Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 25 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 25

Aufsichtsmaßnahmen seitens zuständiger Behörden, bei denen es sich nicht um die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats handelt

(1)   Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats festgestellt, dass eine registrierte Ratingagentur, deren Ratings in ihrem Hoheitsgebiet verwendet werden, gegen die in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen verstößt, so kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

alle in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Aufsichtsmaßnahmen;

b)

Maßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und, wenn sie solche Maßnahmen ergreift, Prüfung der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bereits ergriffenen oder erwogenen Maßnahmen;

c)

Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke durch in Artikel 4 Absatz 1 genannte Institute, deren Sitz sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befindet, vorbehaltlich der Übergangsfrist nach Artikel 24 Absatz 2;

d)

Ersuchen an das zuständige Kollegium um Prüfung, ob die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Maßnahmen erforderlich sind.

(2)   Bevor die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder c ergreift, unterrichtet sie den Fazilitator und konsultiert die Mitglieder des zuständigen Kollegiums. Die Mitglieder des Kollegiums bemühen sich im Rahmen ihrer Befugnisse darum, eine Einigung darüber zu erzielen, ob Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ergriffen werden müssen. Bei Uneinigkeit ersucht der Fazilitator auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von sich aus den CESR um eine Stellungnahme. Der CESR gibt innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des Ersuchens seine Empfehlung ab.

(3)   Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums innerhalb von 15 Werktagen nach Unterrichtung des Fazilitators gemäß Absatz 2 nicht zu einer Einigung, kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Entscheidung treffen. Abweichungen der Entscheidung von den Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls von der Empfehlung des CESR sind umfassend zu begründen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet den Fazilitator und den CESR unverzüglich von ihrer Entscheidung.

(4)   Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 20.