Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 26 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 26 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 26

Pflicht zur Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist; dies gilt auch für Fälle, in denen das den Ermittlungen unterliegende Verhalten keinen Verstoß gegen eine geltende Rechtsvorschrift in dem betreffenden Mitgliedstaat darstellt.

(2)   Die zuständigen Behörden arbeiten auch eng mit den Behörden zusammen, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind.