Artikel 27
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen den für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständigen Behörden, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln. Ebenso dürfen diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigen.