Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 32 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 32 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 32

Berufsgeheimnis

(1)   Alle Personen, die beim CESR, bei der zuständigen Behörde oder der Behörde oder Person, an die die zuständige Behörde Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der zuständigen Behörde tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben, es sei denn, die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

(2)   Alle zwischen dem CESR und den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden untereinander im Rahmen dieser Verordnung ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sein denn, der CESR oder die betreffende zuständige Behörde erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offen gelegt werden können oder die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.