Artikel 31
Vermittlung
(1) Der CESR führt einen Vermittlungsmechanismus ein, um den betreffenden zuständigen Behörden bei der Ermittlung eines gemeinsamen Standpunkts behilflich zu sein.
(2) Können sich die zuständigen Behörden in Bezug auf eine Prüfung oder eine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung nicht einigen, so verweisen sie den Fall zur Vermittlung an den CESR. Die betreffenden zuständigen Behörden tragen der Empfehlung des CESR gebührend Rechnung; weichen sie von der Empfehlung des CESR ab, so müssen sie dies umfassend begründen.