VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. September 2009
über Ratingagenturen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ratingagenturen spielen auf den globalen Wertpapier- und Bankenmärkten eine wichtige Rolle, da Anleger, Kreditnehmer, Emittenten und Regierungen unter anderem die Ratings dieser Agenturen nutzen, um fundierte Anlage- und Finanzentscheidungen zu treffen. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, Rückversicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung können sich bei der Berechnung ihrer gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen oder der Berechnung der Risiken ihres Anlagegeschäfts auf diese Ratings stützen. Damit wirken sich Ratings erheblich auf das Funktionieren der Märkte sowie das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern aus. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass Ratingaktivitäten im Einklang mit den Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und guten Unternehmensführung durchgeführt werden, damit die in der Gemeinschaft verwendeten Ratings unabhängig, objektiv und von angemessener Qualität sind. |
(2) |
Derzeit haben die meisten Ratingagenturen ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft. Die meisten Mitgliedstaaten haben für die Tätigkeit von Ratingagenturen und die Bedingungen für die Abgabe von Ratings keine Rechtsvorschriften erlassen. Obwohl Ratingagenturen für die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte von großer Bedeutung sind, fallen sie nur in begrenzten Bereichen unter das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (4). Darüber hinaus wird auch in der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (5) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (6) auf Ratingagenturen Bezug genommen. Es sollten deshalb Regeln festgelegt werden, die gewährleisten, dass alle Ratings, die von den in der Gemeinschaft zugelassenen Ratingagenturen abgegeben werden, von angemessener Qualität sind und von Ratingagenturen abgegeben werden, die strengen Anforderungen unterliegen. Die Kommission wird auch weiterhin mit ihren internationalen Partnern zusammenarbeiten, um in Bezug auf Ratingagenturen konvergente Vorschriften zu gewährleisten. Es sollte möglich sein, bestimmte Zentralbanken, die Ratings abgeben, von den Bestimmungen dieser Verordnung auszunehmen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, die die Unabhängigkeit und Integrität ihrer Ratingtätigkeiten gewährleisten und den strengen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. |
(3) |
Diese Verordnung sollte keine allgemeine Verpflichtung begründen, wonach Finanzinstrumente oder Schuldtitel einem Rating gemäß dieser Verordnung zu unterziehen wären. Insbesondere sollten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (7) oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (8) nicht verpflichtet werden, nur in solche Finanzinstrumente zu investieren, für die Ratings nach dieser Verordnung abgegeben wurden. |
(4) |
Diese Verordnung sollte keine allgemeine Verpflichtung für Finanzinstitute oder Anleger begründen, ausschließlich in Wertpapiere zu investieren, für die ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (9), und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (10) veröffentlicht wurde und die einem Rating gemäß der vorliegenden Verordnung unterzogen werden. Ebenso wenig sollte die vorliegende Verordnung die Emittenten oder Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, verpflichten, Ratings für Wertpapiere zu erwirken, für die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 ein Prospekt veröffentlicht werden muss. |
(5) |
Ein Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht wird, sollte klare und unmissverständliche Informationen darüber enthalten, ob für die jeweiligen Wertpapiere ein Rating von einer Ratingagentur mit Sitz in der Gemeinschaft abgegeben wurde, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Dennoch sollte diese Verordnung Personen, die für die Veröffentlichung von Prospekten gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 verantwortlich sind, nicht davon abhalten, sachliche Angaben in den Prospekt aufzunehmen, einschließlich in Drittländern abgegebene Ratings und ähnliche Informationen. |
(6) |
Neben der Abgabe von Ratings und der Ausübung von Ratingtätigkeiten sollten Ratingagenturen auch gewerbsmäßig Nebentätigkeiten ausüben können. Die Ausführung der Nebentätigkeiten sollte die Unabhängigkeit oder Integrität der Ratingtätigkeiten der Ratingagenturen nicht beeinträchtigen. |
(7) |
Diese Verordnung sollte für Ratings gelten, die von Ratingagenturen abgegeben wurden, die in der Gemeinschaft zugelassen sind. Diese Verordnung soll vor allem die Stabilität der Finanzmärkte und Anleger schützen. Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systeme und vergleichbare Bewertungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus Beziehungen zu Verbrauchern, geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. |
(8) |
Ratingagenturen sollten auf freiwilliger Basis den von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) herausgegebenen Verhaltenskodex für Ratingagenturen („Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies“, nachstehend „IOSCO-Kodex“ genannt) anwenden. In ihrer Mitteilung über Ratingagenturen aus dem Jahr 2006 (11) forderte die Kommission den durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission (12) eingesetzten Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (nachstehend „CESR“ genannt) auf, die Einhaltung des IOSCO-Kodex zu überwachen und ihr jährlich über seine Ergebnisse Bericht zu erstatten. |
(9) |
Auf seiner Tagung vom 13. und 14. März 2008 formulierte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen eine Reihe von Zielen, um den größten Schwächen des Finanzsystems entgegenzuwirken. Eines der Ziele besteht darin, die Funktionsweise des Marktes und die Anreizstrukturen zu verbessern, worunter auch die Rolle der Ratingagenturen gefasst wurde. |
(10) |
Es wird allgemein die Auffassung vertreten, dass die Ratingagenturen einerseits die verschlechterte Marktlage nicht früh genug in ihren Ratings zum Ausdruck gebracht haben und dass es ihnen andererseits nicht gelungen ist, ihre Ratings rechtzeitig anzupassen, als sich die Krise auf dem Markt schon zugespitzt hatte. Dieses Versagen lässt sich am besten durch Maßnahmen in den Bereichen Interessenkonflikte, Ratingqualität, Transparenz und interne Führungsstruktur der Ratingagenturen und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Ratingagenturen korrigieren. Die Nutzer von Ratings sollten diesen nicht blind vertrauen, sondern auf jeden Fall eigene Analysen vornehmen und zur Abwägung, in welchem Maße sie sich auf diese Ratings stützen, immer sorgfältig alle Unterlagen prüfen. |
(11) |
Es müssen gemeinsame Qualitätsanforderungen zur Verbesserung der Qualität von Ratings festgelegt werden, insbesondere für die Qualität von Ratings, die sowohl für Finanzinstitute als auch für Personen im Geltungsbereich harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften bestimmt sind. Fehlen solche gemeinsame Qualitätsanforderungen, so besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen treffen, was die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern würde, weil die Ratingagenturen, die für Finanzinstitute in der Gemeinschaft Ratings abgeben, in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen würden. Außerdem könnten uneinheitliche Qualitätsanforderungen an Ratings zu einem unterschiedlich hohen Anleger- und Verbraucherschutz führen. Zudem sollten die Nutzer in der Lage sein, in und außerhalb der Gemeinschaft abgegebene Ratings zu vergleichen. |
(12) |
Diese Verordnung sollte keinen Einfluss auf die Verwendung von Ratings durch andere als die in dieser Verordnung genannten Personen haben. |
(13) |
Es empfiehlt sich, dass in Drittländern abgegebene Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke in der Gemeinschaft verwendet werden können, sofern die Anforderungen, die sie erfüllen, genauso streng sind wie die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen. Durch diese Verordnung wird ein Übernahmemechanismus eingeführt, mit dessen Hilfe in der Gemeinschaft ansässige und im Einklang mit dieser Verordnung registrierte Ratingagenturen in Drittländern abgegebene Ratings übernehmen können. Bei der Übernahme eines in einem Drittland abgegebenen Ratings sollten die Ratingagenturen feststellen und regelmäßig kontrollieren, ob bei der Abgabe dieses Ratings Bestimmungen eingehalten wurden, die ebenso streng sind wie die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen, und damit in der Praxis dasselbe Ziel und dieselben Wirkungen erreicht werden. |
(14) |
Um den Bedenken Rechung zu tragen, nach denen das Fehlen eines Sitzes in der Gemeinschaft für eine wirkungsvolle Aufsicht im besten Interesse der Finanzmärkte in der Gemeinschaft ein ernsthaftes Hindernis darstellen könnte, sollte ein solcher Übernahmemechanismus für Ratingagenturen eingeführt werden, die mit Ratingagenturen mit Sitz in der Gemeinschaft verbunden sind oder eng mit diesen zusammenarbeiten. Dennoch kann es notwendig sein, die Forderung nach physischer Präsenz in der Gemeinschaft in bestimmten Fällen anzupassen, insbesondere bei kleineren Ratingagenturen aus Drittländern ohne Vertretung oder Filiale in der Gemeinschaft. Für solche Ratingagenturen sollte deshalb ein spezieller Zertifizierungsmechanismus eingerichtet werden, sofern sie keine systemrelevante Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten haben. |
(15) |
Eine Zertifizierung sollte möglich sein, nachdem die Kommission festgestellt hat, ob der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als gleichwertig mit den Bestimmungen dieser Verordnung betrachtet werden kann. Der vorgesehene Mechanismus zur Feststellung der Gleichwertigkeit sollte nicht automatisch den Zugang in die Gemeinschaft ermöglichen, sondern qualifizierten Ratingagenturen aus Drittländern die Möglichkeit eröffnen, sich von Fall zu Fall einer Bewertung zu unterziehen und eine Befreiung von einigen organisatorischen Anforderungen an Ratingagenturen zu erhalten, die in der Gemeinschaft tätig sind, einschließlich der Anforderung, in der Gemeinschaft physisch präsent zu sein. |
(16) |
Diese Verordnung sollte zudem vorschreiben, dass eine Ratingagentur aus einem Drittland als allgemeine Voraussetzung bestimmte Kriterien für die Integrität ihrer Ratingtätigkeiten erfüllen muss, damit eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer staatlicher Stellen des betreffenden Drittlandes auf den Inhalt der Ratings verhindert wird, und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten, einen regelmäßiger Austausch von Ratinganalysten und die regelmäßige und laufende Veröffentlichung von Informationen vorsehen. |
(17) |
Eine weitere wichtige Voraussetzung für einen funktionierenden Übernahmemechanismus und ein System zur Feststellung der Gleichwertigkeit sind funktionierende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und den für die Ratingagenturen in Drittländern jeweils zuständigen Behörden. |
(18) |
Eine Ratingagentur, die die in einem Drittland abgegebenen Ratings übernommen hat, sollte für die übernommenen Ratings sowie dafür, dass die in dieser Verordnung festgelegten entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, voll und uneingeschränkt verantwortlich sein. |
(19) |
Diese Verordnung sollte nicht für Ratings gelten, die von einer Ratingagentur aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben und ausschließlich an die Person weitergegeben werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur Veröffentlichung oder zur Verteilung an Abonnenten bestimmt sind. |
(20) |
Finanzanalysen, Anlageempfehlungen und andere Einschätzungen des Wertes oder des Preises eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verpflichtung sollten nicht als Ratings gelten. |
(21) |
Ein unbeauftragtes Rating, d. h. ein Rating, das nicht im Auftrag des Emittenten oder der bewerteten Einrichtung abgegeben wurde, sollte klar als solches gekennzeichnet und durch geeignete Mittel von im Auftrag abgegebenen Ratings unterschieden werden. |
(22) |
Zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte konzentrieren sich Ratingagenturen bei ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf die Abgabe von Ratings. Beratende Tätigkeiten sollten hingegen nicht gestattet sein. Insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung strukturierter Finanzinstrumente sollten Ratingagenturen keine Vorschläge oder Empfehlungen unterbreiten dürfen. Nebendienstleistungen sollten allerdings gestattet sein, soweit sie keine Interessenkonflikte mit der Abgabe von Ratings nach sich ziehen. |
(23) |
Die Methoden der Ratingagenturen zur Bonitätsbewertung sollten streng, systematisch und beständig sein und einer Validierung unterliegen, die auf geeigneten historischen Erfahrungswerten und Rückvergleichen (Backtesting) beruht. Diese Anforderung sollte den zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten jedoch keinesfalls Anlass bieten, Einfluss auf den Inhalt der Ratings und die verwendeten Methoden zu nehmen. Ebenso sollte das Gebot, dass Ratingagenturen ihre Ratings mindestens jährlich überprüfen müssen, Ratingagenturen nicht von ihrer Pflicht entbinden, ihre Ratings ständig zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen. Diese Vorschriften sollten nicht so angewandt werden, dass neue Ratingagenturen vom Markt ferngehalten werden. |
(24) |
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Ratings sollten Ratings fundiert und verlässlich begründet sein. |
(25) |
Ratingagenturen sollten Informationen zu den Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratings verwenden, offenlegen. Die offengelegten Informationen zu den Modellen sollten so detailliert sein, dass der Nutzer der Ratings über ausreichende Angaben verfügt, um selbst eine sorgfältige Prüfung bei der Entscheidung vornehmen zu können, in welchem Maße er sich auf diese Ratings stützt. Durch die Veröffentlichung von Informationen zu den Modellen sollten jedoch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen ernsthaft behindert werden. |
(26) |
Für Mitarbeiter und weitere Personen, die an der Erstellung von Ratings beteiligt sind, sollten die Ratingagenturen angemessene interne Grundsätze und Verfahren aufstellen, um Interessenkonflikten vorzubeugen und diese zu erkennen, zu beseitigen bzw. zu bewältigen und offenzulegen und für das Rating- und Prüfverfahren jederzeit Qualität, Lauterkeit und Sorgfalt zu gewährleisten. Zu diesen Strategien und Verfahren sollten insbesondere interne Kontrollmechanismen sowie die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (nachstehend „Compliance-Funktion“ genannt) zählen. |
(27) |
Ratingagenturen sollten Interessenkonflikte vermeiden und in Fällen, in denen sie unvermeidlich sind, angemessen mit solchen Konflikten umgehen, um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen. Ratingagenturen sollten Interessenkonflikte rechtzeitig offenlegen. Auch sollten sie alle Umstände, die die Unabhängigkeit der Agentur oder der am Ratingverfahren beteiligten Mitarbeiter und weiteren Personen erheblich gefährden, sowie die eingeleiteten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher Gefahren dokumentieren. |
(28) |
Eine Ratingagentur oder eine Gruppe von Ratingagenturen sollte Vorkehrungen für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung treffen. Bei der Bestimmung der Vorkehrungen für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung sollte die Ratingagentur oder die Gruppe von Ratingagenturen dem Erfordernis Rechnung tragen, dass sichergestellt werden muss, dass die von ihr abgegebenen Ratings unabhängig, objektiv und von angemessener Qualität sind. |
(29) |
Um die Unabhängigkeit des Ratingverfahrens von den Geschäftsinteressen der Ratingagentur als Unternehmen zu gewährleisten, sollten die Ratingagenturen gewährleisten, dass mindestens ein Drittel, aber nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einer Weise unabhängig sind, wie es Abschnitt III Nummer 13 der Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats (13) entspricht. Auch müssen die Mitglieder der Geschäftsleitung, einschließlich aller unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse in den entsprechenden Bereichen der Finanzdienstleistungen verfügen. Der Beauftragte für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (nachstehend „Compliance-Beauftragter“ genannt) sollte der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben erstatten. |
(30) |
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängen. |
(31) |
Eine Ratingagentur sollte für Ratingtätigkeiten eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern mit angemessenen Kenntnissen und Erfahrungen abstellen. Sie sollte insbesondere sicherstellen, dass sowohl für die Abgabe, Überwachung und Aktualisierung von Ratings angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen. |
(32) |
Um der besonderen Situation von Ratingagenturen mit weniger als 50 Beschäftigten Rechnung zu tragen, sollten die zuständigen Behörden solche Ratingagenturen von einigen der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Rolle der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, der Compliance-Funktion und des Rotationssystems freistellen können, sofern die betreffenden Ratingagenturen nachweisen können, dass sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere prüfen, ob die Größe einer Ratingagentur nicht so gewählt wurde, dass sie es der Ratingagentur oder einer Gruppe von Ratingagenturen ermöglicht, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen. Die Anwendung der Befreiung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte so erfolgen, dass das Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird. |
(33) |
Langandauernde Beziehungen zu Unternehmen, für die Ratings erstellt werden, oder den mit diesen verbundenen Dritten könnten die Unabhängigkeit von Ratinganalysten und Mitarbeitern, die die Ratings genehmigen, in Frage stellen. Diese Analysten und Mitarbeiter sollten deshalb einem geeigneten Rotationssystem unterworfen sein, das einen gestaffelten Wechsel in den Analyseteams und Ratingausschüssen sicherstellt. |
(34) |
Die Ratingagenturen sollten gewährleisten, dass die zur Bestimmung der Ratings verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Ratingannahmen, wie z. B. mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, stets auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden und dass deren Beschreibungen so veröffentlicht werden, dass eine umfassende Überprüfung möglich ist. In Fällen, in denen es aufgrund fehlender verlässlicher Daten oder der komplexen Struktur eines neuartigen Finanzinstruments, insbesondere eines strukturierten Finanzinstruments, zweifelhaft ist, ob die Ratingagentur ein verlässliches Rating abgeben kann, sollte die Ratingagentur kein Rating abgeben und ein bereits existierendes Rating zurückziehen. Änderungen betreffend die Qualität der für die Kontrolle eines bestehenden Ratings verfügbaren Informationen sollten mit dieser Überprüfung offengelegt werden, und gegebenenfalls sollte eine Änderung des Ratings vorgenommen werden. |
(35) |
Um die Qualität ihrer Ratings zu gewährleisten, sollte eine Ratingagentur durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Informationen, auf die sie sich bei Vergabe ihrer Ratings stützt, verlässlich sind. Zu diesem Zweck sollte sie sich unter anderem auf Folgendes stützen können: von unabhängiger Seite geprüfte Abschlüsse oder sonstige öffentlich bekannt gegebene Informationen, Überprüfung durch einen seriösen Drittdienstleister, stichprobenweise Überprüfung der erhaltenen Informationen, Vertragsbestimmungen, die für den Fall, dass im Rahmen des Vertrags wissentlich sachlich falsche oder irreführende Informationen geliefert wurden, oder das bewertete Unternehmen oder die mit ihm verbundenen Dritten hinsichtlich der Genauigkeit dieser Informationen nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfahren sind, eindeutig die Haftung des bewerteten Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Dritten vorsehen. |
(36) |
Diese Verordnung lässt die Pflicht von Ratingagenturen unberührt, das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu schützen (14). |
(37) |
Ratingagenturen sollten geeignete Verfahren für die regelmäßige Überprüfung der von der Ratingagentur verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen festlegen, damit veränderten Rahmenbedingungen auf den zugrunde liegenden Anlagemärkten angemessen Rechnung getragen werden kann. Um Transparenz zu gewährleisten, sollte jede wesentliche Änderung an Methoden und Praktiken, Verfahren und Prozessen von Ratingagenturen vor ihrem Inkrafttreten bekannt gegeben werden, es sei denn, extreme Marktbedingungen machen eine sofortige Änderung des Ratings erforderlich. |
(38) |
Eine Ratingagentur sollte jede zweckdienliche Risikowarnung samt Sensitivitätsanalyse für die betreffenden Annahmen ausgeben. In dieser Analyse sollte dargelegt werden, wie verschiedene Marktentwicklungen (z. B. Volatilität), die zu einer Verschiebung der im Modell enthaltenen Parameter führen, die Veränderungen beim Rating beeinflussen können. Die Ratingagentur sollte sicherstellen, dass die Informationen über die historischen Ausfallquoten in ihren Ratingkategorien nachprüfbar und quantifizierbar sind und interessierten Parteien eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des historischen Ergebnisses in jeder Ratingkategorie und der Frage, ob und wie sich die Ratingkategorien verändert haben, liefern. Ist eine historische Ausfallquote aufgrund der Art des Ratings oder anderer Umstände unangemessen, statistisch ungültig oder anderweitig geeignet, die Benutzer des Ratings in die Irre zu führen, sollte die Ratingagentur eine angemessene Klarstellung vornehmen. Diese Angaben sollten so weit wie möglich nach branchenüblichem Muster erfolgen und den Anlegern so einen Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Ratingagenturen erleichtern. |
(39) |
Zur Verbesserung der Transparenz der Ratings und des Schutzes der Anleger sollte der CESR ein zentrales Datenregister unterhalten, in dem Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Ratingagenturen und früheren Ratingtätigkeiten gespeichert werden. Die Ratingagenturen sollten für diesen Datenspeicher Informationen in standardisierter Form zur Verfügung stellen. Der CESR sollte diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen und jährlich eine Zusammenfassung der wichtigsten festgestellten Entwicklungen veröffentlichen. |
(40) |
Strukturierte Finanzinstrumente können unter bestimmten Umständen andere Auswirkungen haben als traditionelle Unternehmensschuldtitel. Für die Anleger könnte es irreführend sein, beide Arten von Instrumenten ohne weitere Erklärung in den gleichen Ratingkategorien zu führen. Ratingagenturen sollten einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Benutzer der Ratings für die Unterschiede zwischen strukturierten und herkömmlichen Finanzprodukten zu sensibilisieren. Aus diesem Grund sollten die Ratingagenturen klar zwischen Ratingkategorien, die bei der Bewertung strukturierter Finanzinstrumente verwendet werden einerseits, und Ratingkategorien für andere Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten andererseits unterscheiden, indem die Ratingkategorien durch zusätzliche geeignete Symbole gekennzeichnet werden. |
(41) |
Ratingagenturen sollten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Emittenten bei mehreren Ratingagenturen eine Vorabbewertung für ein strukturiertes Finanzinstrument beantragen, um festzustellen, welche von ihnen für die vorgeschlagene Struktur das beste Rating bietet. Auch Emittenten sollten derartige Praktiken vermeiden. |
(42) |
Eine Ratingagentur sollte ihre Ratingmethode dokumentieren und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen und auch wesentliche Punkte des Dialogs zwischen dem Ratinganalysten und dem bewerteten Unternehmen oder den mit diesem verbundenen Dritten festhalten. |
(43) |
Um ein hohes Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten Ratingagenturen, die in der Gemeinschaft Ratings abgeben, einer Registrierungspflicht unterliegen. Eine solche Registrierung ist für Ratingagenturen die wichtigste Voraussetzung für die Abgabe von Ratings, die in der Gemeinschaft zu aufsichtsrechtlichen Zwecken verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sollten einheitliche Bedingungen und das Verfahren für Gewährung, Aussetzung und Widerruf dieser Registrierung festgelegt werden. |
(44) |
Diese Verordnung sollte das bewährte Verfahren zur Anerkennung externer Ratingagenturen (ECAI) gemäß der Richtlinie 2006/48/EG nicht ersetzen. Die in der Gemeinschaft bereits anerkannten ECAI sollten eine Registrierung gemäß dieser Verordnung beantragen. |
(45) |
Eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats registrierte Ratingagentur sollte gemeinschaftsweit zur Abgabe von Ratings berechtigt sein. Zu diesem Zweck sollte pro Ratingagentur ein einziges Registrierungsverfahren festgelegt werden, das gemeinschaftsweit gültig ist. Die Registrierung einer Ratingagentur sollte wirksam werden, sobald der Registrierungsbeschluss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach dem einschlägigen nationalen Recht wirksam geworden ist. |
(46) |
Für die Einreichung der Anträge auf Registrierung sollte eine einzige Anlaufstelle bestimmt werden. Der CESR sollte die Anträge auf Registrierung entgegennehmen und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zügig unterrichten. Der CESR sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Vollständigkeit der Anträge beraten. Die Prüfung der Anträge auf Registrierung sollte auf nationaler Ebene von der jeweils zuständigen Behörde vorgenommen werden. Im Interesse eines effizienten Verwaltungsverkehrs mit den Ratingagenturen sollten die zuständigen Behörden von einer effizienten IT-Infrastruktur unterstützte funktionsfähige Netze (nachstehend „Kollegien“ genannt) einrichten. Der CESR sollte einen Unterausschuss einsetzen, der auf die Ratings aller von Ratingagenturen bewerteten Anlageklassen spezialisiert ist. |
(47) |
Einige Ratingagenturen setzen sich aus mehreren Rechtspersönlichkeiten zusammen, die gemeinsam eine Gruppe von Ratingagenturen bilden. Im Rahmen der Registrierung der einzelnen Agenturen einer solchen Gruppe sollten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Prüfung der einzelnen Anträge und der Entscheidung über die Registrierung abstimmen. Allerdings sollte es möglich sein, die Registrierung einer Ratingagentur, die einer Gruppe von Agenturen angehört, abzulehnen, wenn die Ratingagentur die Voraussetzungen für die Registrierung nicht erfüllt, während die anderen Mitglieder der Gruppe alle Registrierungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen. Da das Kollegium der zuständigen Behörden nicht befugt sein sollte, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der der Gruppe angehörenden Ratingagenturen jeweils eine Einzelentscheidung für die Ratingagentur treffen, die im ihrem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist. |
(48) |
Das Kollegium sollte als effektive Plattform fungieren, in deren Rahmen die zuständigen Behörden aufsichtsrelevante Informationen austauschen sowie ihre Tätigkeiten und die für die wirksame Aufsicht über die Ratingagenturen erforderlichen Maßnahmen abstimmen können. Insbesondere sollte das Kollegium die Überprüfung erleichtern, ob die Bedingungen für eine Übernahme von in Drittländern abgegebenen Ratings, Zertifizierungen, Auslagerungsvereinbarungen und die Freistellung von Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung erfüllt sind. Die Arbeit des Kollegiums sollte zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken beitragen. |
(49) |
Im Interesse einer engeren praktischen Abstimmung der Tätigkeiten des Kollegiums sollten dessen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Fazilitator wählen. Der Fazilitator sollte den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums führen, dessen schriftliche Koordinierungsverfahren festlegen und dessen Tätigkeiten koordinieren. Während des Registrierungsverfahrens sollte der Fazilitator feststellen, ob die Frist für die Prüfung eines Antrags verlängert werden muss, die Prüfung koordinieren und Kontakt zum CESR halten. |
(50) |
Die Kommission hat im November 2008 eine hochrangige Gruppe eingesetzt, die die Aufgabe hat, sich mit der künftigen Architektur der europäischen Finanzdienstleistungsaufsicht, einschließlich der Rolle des CESR, zu befassen. |
(51) |
Die bestehende Aufsichtsstruktur sollte nicht als langfristige Lösung für die Kontrolle von Ratingagenturen betrachtet werden. Die Kollegien der zuständigen Behörden, die die Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen straffen und die Konvergenz in diesem Bereich innerhalb der Gemeinschaft Konvergenz verbessern sollen, stellen einen beträchtlichen Fortschritt dar, können jedoch nicht alle Vorteile einer verstärkt konsolidierten Aufsicht der Ratingindustrie ersetzen. Die Krise auf den internationalen Finanzmärkten hat deutlich gezeigt, dass es angebracht ist, den weit reichenden Reformbedarf der Regulierungs- und Überwachungsmodelle des Finanzsektors in der Gemeinschaft weiter zu prüfen. Zur Gewährleistung des erforderlichen Maßes an Konvergenz und Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen in der Gemeinschaft und zur Stützung der Stabilität des Finanzsystems sind zusätzliche weit reichende Reformen der Regulierungs- und Überwachungsmodelle des Finanzsektors der Gemeinschaft dringend erforderlich und sollten deshalb von der Kommission unter entsprechender Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière vom 25. Februar 2009 umgehend auf den Weg gebracht werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und anderen betroffenen Organen baldmöglichst, spätestens aber bis 1. Juli 2010 alle in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen mitteilen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Behebung der Mängel unterbreiten, die in Bezug auf die Modalitäten der aufsichtlichen Koordination und Zusammenarbeit festgestellt wurden. |
(52) |
Unter anderem sollten wesentliche Änderungen des Verfahrens der Übernahme von Ratings, Auslagerungsvereinbarungen sowie die Eröffnung und Schließung von Zweigniederlassungen als sachliche Änderungen der Bedingungen gelten, unter denen eine Ratingagentur ursprünglich registriert wurde. |
(53) |
Die Aufsicht über eine Ratingagentur sollte von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen des zuständigen Kollegiums und unter angemessener Einbindung des CESR wahrgenommen werden. |
(54) |
Die Fähigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der anderen Mitglieder des zuständigen Kollegiums, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Ratingagentur einzuschätzen und zu überwachen, sollte durch Auslagerungsvereinbarungen der Ratingagentur nicht beeinträchtigt werden. Die Ratingagentur sollte bei Auslagerungsvereinbarungen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin verantwortlich bleiben. |
(55) |
Um das Vertrauen der Anleger und Verbraucher auf hohem Stand zu halten und die kontinuierliche Aufsicht über die in der Gemeinschaft abgegebenen Ratings zu ermöglichen, sollten Ratingagenturen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zur Gründung einer Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft verpflichtet werden, damit deren Tätigkeiten in der Gemeinschaft wirkungsvoll beaufsichtigt werden können und die wirksame Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings gewährleistet ist. Auch sollte das Auftreten neuer Akteure auf dem Markt für Ratingagenturen gefördert werden. |
(56) |
Die zuständigen Behörden sollten die Befugnisse, die ihnen in dieser Verordnung zugewiesen werden, gegenüber Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie gegenüber Dritten, an die die Ratingagenturen bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, ausüben können. Zu diesen Personen sollten die Anteilseigner und die Mitglieder der Aufsichts- und Verwaltungsorgane der Ratingagenturen und der bewerteten Unternehmen gehören. |
(57) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aufsichtsgebühren sollten die einschlägigen nationalen Rechtvorschriften über Aufsichts- oder ähnliche Gebühren nicht berühren. |
(58) |
Es sollte ein Mechanismus geschaffen werden, der die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleistet. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um zu gewährleisten, dass die in der Gemeinschaft abgegebenen Ratings unter Einhaltung dieser Verordnung abgegeben werden. Die Anwendung dieser Aufsichtsmaßnahmen sollte stets im zuständigen Kollegium abgestimmt werden. Maßnahmen wie der Widerruf der Registrierung oder die Aussetzung der Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke sollten dann ergriffen werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollten die zuständigen Behörden die Interessen der Anleger und die Stabilität des Marktes angemessen berücksichtigen. Da die Unabhängigkeit der Ratingagentur bei der Erstellung ihrer Ratings gewahrt werden sollte und um Ratings nicht zu beeinträchtigen, sollten weder die zuständigen Behörden noch die Mitgliedstaaten Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Ratingmethoden nehmen. Falls sich eine Ratingagentur Druck ausgesetzt sieht, sollte sie die Kommission und den CESR informieren. Die Kommission sollte in jedem Einzelfall prüfen, ob bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen nach dieser Verordnung weitere Schritte gegen den betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sind. |
(59) |
Da es wünschenswert ist, sicherzustellen, dass die Entscheidungen nach dieser Verordnung auf einer engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beruhen, sollten die Registrierungsentscheidungen einvernehmlich getroffen werden. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für einen effizienten Registrierungsvorgang und eine effiziente Ausübung der Aufsicht. Die Entscheidungen sollten wirksam, zügig und einvernehmlich getroffen werden. |
(60) |
Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. |
(61) |
Auch sollte dafür gesorgt werden, dass die gemäß dieser Verordnung für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen zuständigen Behörden sowie die für die Beaufsichtigung der Finanzinstitute zuständigen Behörden Informationen austauschen, insbesondere mit den für die Finanzaufsicht oder für die Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. |
(62) |
Andere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten als die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollten einschreiten und nach vorheriger Unterrichtung des CESR und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und nach Konsultation des zuständigen Kollegiums geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergreifen können, sobald sie feststellen, dass eine registrierte Ratingagentur, deren Ratings in ihrem Zuständigkeitsgebiet verwendet werden, ihre Pflichten aufgrund dieser Verordnung verletzt. |
(63) |
Sofern in dieser Verordnung keine besonderen Verfahren für die Registrierung oder deren Widerruf, die Zertifizierung oder deren Widerruf, die Annahme von Aufsichtsmaßnahmen und die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse vorgeschrieben ist, sollten die diesbezüglichen nationalen Vorschriften Anwendung finden, einschließlich sprachlicher Regelungen sowie Bestimmungen zum Berufsgeheimnis und zu den Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen, und die darin verankerten Rechte der Ratingagenturen und anderer Personen sollten nicht berührt werden. |
(64) |
Die Befugnisse der zuständigen Behörden sollten stärker aneinander angeglichen werden, um binnenmarktweit ein gleichhohes Maß an Durchsetzung zu erreichen. |
(65) |
Der CESR sollte für eine kohärente Anwendung dieser Verordnung sorgen. Er sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung der zuständigen Behörden bei der Aufsicht verbessern und erleichtern und erforderlichenfalls Leitlinien herausgeben. Um den zuständigen Behörden ein kohärentes Vorgehen zu erleichtern, sollte der CESR daher einen Vermittlungsmechanismus einrichten und eine gegenseitige Begutachtung (Peer Review) vorsehen. |
(66) |
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und gewährleisten, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Fälle groben beruflichen Fehlverhaltens und mangelnder Sorgfalt abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen festlegen können. Der CESR sollte Leitlinien für die Konvergenz der Verfahren bei solchen Sanktionen festlegen. |
(67) |
Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen oder Personen sollte gemäß den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG festgelegt sind. |
(68) |
In dieser Verordnung sollten überdies Vorschriften für den Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern — und zwar insbesondere mit den Behörden, die für die Beaufsichtigung der an der Übernahme und Zertifizierung von Ratings beteiligten Ratingagenturen zuständig sind — festgelegt werden. |
(69) |
Unbeschadet der Anwendung dieser Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sollten Forderungen gegen Ratingagenturen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung erhoben werden. |
(70) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (15). |
(71) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen die Anhänge I und II zu ändern, in denen festgelegt ist, nach welchen Kriterien beurteilt wird, ob eine Ratingagentur in Bezug auf interne Organisation, betriebliche Abläufe, Vorschriften für Mitarbeiter, Präsentation der Ratings und Transparenz ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, und die Kriterien zur Bestimmung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens von Drittländern mit den Vorschriften dieser Verordnung zu präzisieren oder zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(72) |
Im Hinblick auf die Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen auf den Finanzmärkten sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Anwendung dieser Verordnung bewertet wird und insbesondere Fragen der Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke sowie die Angemessenheit der Vergütung der Dienstleistungen der Ratingagentur durch das bewertete Unternehmen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte im Lichte dieser Bewertung geeignete Legislativvorschläge vorlegen. |
(73) |
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Bericht vorlegen, in dem die Anreize für die Nutzer, für einen Teil ihrer Ratings Ratingagenturen mit Sitz in der Gemeinschaft zu beauftragen, mögliche Alternativen zum „Modell des zahlenden Emittenten“ einschließlich der Errichtung einer öffentlichen Ratingagentur der Gemeinschaft und die Konvergenz der nationalen Vorschriften über Verstöße gegen diese Verordnung bewertet werden. Die Kommission sollte im Lichte dieser Bewertung geeignete Legislativvorschläge vorlegen. |
(74) |
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat außerdem einen Bericht vorlegen, in dem die Entwicklungen innerhalb des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern und die Auswirkungen dieser Entwicklungen sowie der in dieser Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen auf die Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft bewertet werden. |
(75) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, indem für Ratings, die in der Gemeinschaft abgegeben werden, gemeinsame Qualitätsanforderungen festgelegt werden, wegen des Fehlens nationaler Rechtsvorschriften und der Tatsache, dass die Mehrheit der Ratingagenturen derzeit ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Stellungnahme vom 13. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 115 vom 20.5.2009, S. 1.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.
(4) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
(5) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
(6) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
(7) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Ersetzt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (sieche Seite 32 dieses Amtsblatts).
(8) ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.
(9) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
(10) ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1.
(11) ABl. C 59 vom 11.3.2006, S. 2.
(12) ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
(13) ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 51.