Artikel 30
Delegierung von Aufgaben zwischen den zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats jede ihrer Aufgaben übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Delegierung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der zuständigen Behörde, die die Aufgaben delegiert.