Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 30 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 30

Delegierung von Aufgaben zwischen den zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats jede ihrer Aufgaben übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Delegierung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der zuständigen Behörde, die die Aufgaben delegiert.