Artikel 23
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen weder die zuständigen Behörden noch andere Behörden eines Mitgliedstaats Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden.
(2) Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie üben diese Befugnisse folgendermaßen aus:
a) |
unmittelbar; |
b) |
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder |
c) |
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. |
(3) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung haben die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Befugnis,
a) |
Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu machen oder zu erhalten; |
b) |
von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen; |
c) |
angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen und |
d) |
Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern. |
Die zuständigen Behörden dürfen die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse nur gegenüber Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie gegenüber Dritten, an die die Ratingagenturen bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und Personen, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, ausüben.