Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 19 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 19

Registrierungs- und Aufsichtsgebühren

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der Ratingagentur eine Registrierungsgebühr und/oder eine Aufsichtsgebühr in Rechnung stellen. Die Registrierungsgebühr und/oder die Aufsichtsgebühr stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entstanden sind.