Artikel 19
Registrierungs- und Aufsichtsgebühren
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der Ratingagentur eine Registrierungsgebühr und/oder eine Aufsichtsgebühr in Rechnung stellen. Die Registrierungsgebühr und/oder die Aufsichtsgebühr stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entstanden sind.