Artikel 18
Übermittlung der Entscheidung über die Registrierung die Ablehnung der Registrierung oder den Widerruf der Registrierung einer Ratingagentur
(1) Innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erlass einer Entscheidung nach Artikel 16 oder 17 unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die betreffende Ratingagentur darüber, ob sie registriert wurde. Lehnt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Registrierung der Ratingagentur ab, so nennt sie in ihrer Entscheidung die Gründe diese Ablehnung.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Kommission, den CESR und die anderen zuständigen Behörden über die Entscheidungen gemäß Artikel 16, 17 oder 20 in Kenntnis.
(3) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von 30 Tagen nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung aktualisiert.