Artikel 16
Prüfung des Antrags einer Ratingagentur auf Registrierung durch die zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden, die Mitglieder des zuständigen Kollegiums sind, müssen innerhalb von 60 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2
a) |
den Antrag auf Registrierung gemeinsam prüfen und |
b) |
im Rahmen ihrer Befugnisse alle sachgerechten Schritte unternehmen, um unter Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung durch die Ratingagentur eine Einigung darüber zu erzielen, ob die Registrierung der Ratingagentur vorzunehmen oder abzulehnen ist. |
(2) Der Fazilitator kann den Prüfungszeitraum um 30 Werktage verlängern, und zwar insbesondere wenn die Ratingagentur:
a) |
beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen, |
b) |
eine Auslagerung beabsichtigt oder |
c) |
eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt. |
(3) Der Fazilitator koordiniert die Prüfung des von der Ratingagentur gestellten Antrags und stellt sicher, dass die Mitglieder des zuständigen Kollegiums alle für die Prüfung dieses Antrags notwendigen Informationen austauschen.
(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erstellt nach einer Einigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b einen umfassend begründeten Entwurf einer Entscheidung und legt ihn dem Fazilitator vor.
Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums nicht zu einer Einigung, so erstellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Kollegiums, die eine Registrierung ablehnen, einen Entwurf einer umfassend begründeten Ablehnungsentscheidung und übermitteln ihn dem Fazilitator. Die Mitglieder des Kollegiums, die eine Registrierung befürworten, übermitteln dem Fazilitator eine ausführliche Erläuterung ihrer Stellungnahmen.
(5) Innerhalb von 60 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 spätestens innerhalb von 90 Werktagen nach dieser Mitteilung übermittelt der Fazilitator dem CESR einen vollständig begründeten Entwurf einer Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidung und fügt dieser die ausführliche Erläuterung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 bei.
(6) Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 5 gibt der CESR gegenüber den Mitgliedern des zuständigen Kollegiums zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen durch die Ratingagenturen eine Empfehlung ab. Nach Eingang der Empfehlung des CESR überprüfen die Mitglieder des Kollegiums den Entwurf der Entscheidung.
(7) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlässt die vollständig begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidung innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Empfehlung des CESR. Weicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von der Empfehlung des CESR ab, so begründet sie ihre Entscheidung umfassend. Gibt der CESR keine Empfehlung ab, so erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung innerhalb von 30 Werktagen nach Übermittlung des Entwurfs der Entscheidung gemäß Absatz 5.
Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin nicht zu einer Einigung, so erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine umfassend begründete Ablehnungsentscheidung, in der die zuständigen Behörden, die abweichende Standpunkte vertreten, genannt und ihre Stellungnahmen dargelegt werden.