Artikel 14
Registrierungspflicht
(1) Eine Ratingagentur muss für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 eine Registrierung beantragen, sofern es sich bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Gemeinschaft handelt.
(2) Eine solche Registrierung ist im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültig, sobald die Registrierungsentscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 7 oder Artikel 17 Absatz 7 nach dem einschlägigen nationalen Recht wirksam geworden ist.
(3) Eine registrierte Ratingagentur muss jederzeit die für die Registrierung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Eine Ratingagentur teilt dem CESR, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats und dem Fazilitator unverzüglich jede Änderung mit, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt, einschließlich Informationen über die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Gemeinschaft.
(4) Unbeschadet der Artikel 16 oder 17 registriert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Ratingagentur, wenn sie bei der Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 6 zu dem Schluss gelangt, dass die Agentur die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings erfüllt.
(5) Die zuständigen Behörden legen keine über diese Verordnung hinausgehenden Registrierungsanforderungen fest.