Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 15 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 15

Antrag auf Registrierung

(1)   Eine Ratingagentur richtet ihren Antrag auf Registrierung an den CESR. Dieser Antrag enthält die in Anhang II genannten Angaben.

(2)   Stellt eine Gruppe von Ratingagenturen einen Antrag auf Registrierung, so bevollmächtigen die Mitglieder der Gruppe eines der Mitglieder, alle Anträge im Namen der Gruppe beim CESR einzureichen. Die bevollmächtigte Ratingagentur liefert für jedes Mitglied der Gruppe die in Anhang II genannten Angaben.

(3)   Eine Ratingagentur übermittelt ihren Antrag in der in ihrem Herkunftsmitgliedstaat rechtsverbindlichen Sprache sowie in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache.

Ein Antrag auf Registrierung, der vom CESR an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats geschickt wird, wird als Antrag der betreffenden Ratingagentur betrachtet.

(4)   Der CESR übermittelt innerhalb von fünf Werktagen nach seinem Eingang Kopien des Antrags an die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten.

Der CESR übermittelt innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Antrags eine Empfehlung an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinsichtlich der Vollständigkeit des Antrags.

(5)   Innerhalb von 25 Werktagen nach Eingang des Antrags überprüfen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des zuständigen Kollegiums diesen unter Berücksichtigung der Empfehlung des CESR gemäß Absatz 4 auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Frist, innerhalb derer die Ratingagentur ihr sowie dem CESR zusätzliche Informationen liefern muss, und unterrichtet die Mitglieder des Kollegiums und den CESR entsprechend.

Hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies der Ratingagentur, den Mitgliedern des Kollegiums und dem CESR mit.

(6)   Innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 5 übermittelt der CESR die zusätzlichen Informationen an die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.