Artikel 17
Prüfung der Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung durch die zuständigen Behörden
(1) Der Fazilitator und die zuständigen Behörden, die Mitglieder des zuständigen Kollegiums sind, müssen innerhalb von 60 Werktagen nach der in Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung
a) |
die Anträge auf Registrierung gemeinsam prüfen und |
b) |
im Rahmen ihrer Befugnisse alle sachgerechten Schritte unternehmen, um unter Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung durch die Ratingagenturen eine Einigung darüber zu erzielen, ob die Registrierung der Gruppe von Ratingagenturen vorzunehmen oder abzulehnen ist. |
(2) Der Fazilitator kann den Prüfungszeitraum um 30 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn eine der Ratingagenturen der Gruppe
a) |
beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen, |
b) |
eine Auslagerung beabsichtigt oder |
c) |
eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt. |
(3) Der Fazilitator koordiniert die Prüfung der Anträge der Gruppe von Ratingagenturen und gewährleistet, dass die Mitglieder des zuständigen Kollegiums untereinander alle Informationen austauschen, die erforderlich sind, um den Antrag zu prüfen.
(4) Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten erstellen nach Einigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b umfassend begründete Entwürfe von Entscheidungen für jede Ratingagentur der Gruppe und legen sie dem Fazilitator vor.
Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums nicht zu einer Einigung, erstellen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Kollegiums, die sich gegen eine Registrierung aussprechen, Entwürfe umfassend begründeter Ablehnungsentscheidungen und übermitteln sie dem Fazilitator. Die Mitglieder des Kollegiums, die eine Registrierung befürworten, übermitteln dem Fazilitator eine ausführliche Erläuterung ihrer Stellungnahmen.
(5) Innerhalb von 60 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 und im Falle des Absatzes 2 spätestens innerhalb von 90 Werktagen nach dieser Mitteilung übermittelt der Fazilitator dem CESR die umfassend begründete Einzelentwürfe der Registrierungs- bzw. Ablehnungsentscheidungen und fügt diesen die ausführliche Erläuterung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 bei.
(6) Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 5 legt der CESR den Mitgliedern des zuständigen Kollegiums eine Empfehlung zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen durch die Ratingagenturen der Gruppe vor. Nach Eingang der Empfehlung des CESR überprüfen die Mitglieder des Kollegiums den Entwurf der Entscheidungen.
(7) Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten erlassen innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Empfehlung des CESR umfassend begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidungen. Weichen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten von der Empfehlung des CESR ab, so begründen sie ihre Entscheidungen umfassend. Gibt der CESR keine Empfehlung ab, so erlassen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten ihre Entscheidungen innerhalb von 30 Werktagen nach Übermittlung der Entwürfe der Entscheidungen an den CESR gemäß Absatz 5.
Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin nicht zu einer Einigung über die Registrierung einzelner Ratingagenturen, so erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Ratingagentur eine umfassend begründete Ablehnungsentscheidung, in der die zuständigen Behörden, die abweichende Standpunkte vertreten, genannt und ihre Stellungnahmen dargelegt werden.