Artikel 35
Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, den Aufsichtsbehörden diejenigen Informationen zu übermitteln, die für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlich sind. Diese Angaben umfassen zumindest die Informationen, die bei der Durchführung des in Artikel 36 genannten Verfahrens für Folgendes notwendig sind:
a) |
um das von den Unternehmen angewandte Governance-System, die von ihnen ausgeführte Geschäftstätigkeit, die für Solvabilitätszwecke zugrunde gelegten Bewertungsprinzipien, die tatsächlichen Risiken und die Risikomanagementsysteme sowie ihre Kapitalstruktur, ihren Kapitalbedarf und ihr Kapitalmanagement zu bewerten; |
b) |
um alle angemessenen Entscheidungen in Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten zu treffen. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den folgenden Befugnissen ausgestattet sind:
a) |
Bestimmung der Wesensart, des Anwendungsbereichs und des Formats der in Absatz 1 genannten Informationen, die sie von den Versicherungs- und den Rückversicherungsunternehmen zu folgenden Zeitpunkten anfordern:
|
b) |
zur Anforderung von Informationen über von Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträgen oder Verträgen mit Dritten; und |
c) |
zur Anforderung von Informationen seitens externer Experten wie z. B. Abschlussprüfer und Versicherungsmathematiker. |
(3) Die in Absätzen 1 und 2 genannten Informationen umfassen Folgendes:
a) |
qualitative oder quantitative Elemente oder eine entsprechende Kombination daraus; |
b) |
historische, aktuelle oder prospektive Elemente oder eine entsprechende Kombination daraus; und |
c) |
Daten aus internen oder externen Quellen oder eine geeignete Kombination daraus. |
(4) Die in Absätzen 1 und 2 genannten Informationen entsprechen den folgenden Grundsätzen:
a) |
sie müssen der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung tragen; |
b) |
sie müssen zugänglich, in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und in zeitlicher Hinsicht konsistent sein; und |
c) |
sie müssen relevant, verlässlich und verständlich sein. |
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über zweckmäßige Systeme und Strukturen zu verfügen, um die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 zu erfüllen, sowie über schriftlich festgelegte Leitlinien, die vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gebilligt wurden, um die kontinuierliche Relevanz der übermittelten Informationen zu gewährleisten.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen spezifiziert werden, um die Konvergenz der Berichterstattung der Aufsichtsbehörden in angemessenem Maße zu gewährleisten.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.