Artikel 38
Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen und Tätigkeiten
(1) Unbeschadet des Artikels 49 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Funktion oder eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit outsourcen, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
der Dienstleister muss mit den Aufsichtsbehörden des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf die outgesourcte Funktion oder Tätigkeit zusammenarbeiten; |
b) |
die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, ihre Abschlussprüfer und die Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Daten in Bezug auf die outgesourcten Funktionen oder Tätigkeiten haben; |
c) |
die Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben und müssen in der Lage sein, diese Zugangsrechte auszuüben. |
(2) Der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleister ansässig ist, gestattet den Aufsichtsbehörden des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, selbst oder durch zu diesem Zweck bestellte Personen vor Ort Prüfungen in den Geschäftsräumen des Dienstleisters vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens informiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Dienstleisters, bevor eine Prüfung vor Ort vorgenommen wird. Im Falle eines nicht beaufsichtigten Unternehmens ist die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens können derlei Prüfungen vor Ort an die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats delegieren, in dem der Dienstleister ansässig ist.