Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 37 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 37

Kapitalaufschlag

(1)   Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens können die Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen mittels eines begründeten Beschlusses einen Kapitalaufschlag für ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen festsetzen. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur, wenn

a)

die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde, und

i)

dass die Forderung gemäß Artikel 119, ein internes Modell zu verwenden, unangemessen ist oder unwirksam war, oder

ii)

während gemäß Artikel 119 ein internes Voll- oder Partialmodell entwickelt wird;

b)

die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäß dem als Voll- oder Partialmodell verwendeten internen Modell im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 berechnet wurde, weil bestimmte quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst wurden und die Anpassung des Modells zwecks einer besseren Wiedergabe des bestimmten Risikoprofils innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fehlgeschlagen ist; oder

c)

die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den in Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Standards abweicht und dass diese Abweichungen es daran hindern, die Risiken, denen es augesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten, und dass die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausreichend beheben wird.

(2)   In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen wird ein Kapitalaufschlag auf eine Art und Weise berechnet, die sicherstellen, dass das Unternehmen die Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 erfüllt.

In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Mängeln einhergehen und die zu der Entscheidung der Aufsichtsbehörde geführt haben, den Kapitalaufschlag festzusetzen.

(3)   In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen sorgt die Aufsichtsbehörde dafür, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle Anstrengungen unternimmt, um die Mängel, die zum Kapitalaufschlag geführt haben, zu beheben.

(4)   Der in Absatz 1 genannte Kapitalaufschlag wird von der Aufsichtsbehörde mindestens einmal jährlich überprüft und aufgehoben, sobald das Unternehmen die ihm zugrunde liegenden Mängel beseitigt hat.

(5)   Die Solvenzkapitalanforderung, einschließlich des vorgeschriebenen Kapitalaufschlags, ersetzt die inadäquate Solvenzkapitalanforderung.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 schließt die Solvenzkapitalanforderung den gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Kapitalaufschlag für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 77 Absatz 5 genannten Risikomarge nicht ein.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen die weiteren Umstände näher bestimmt werden, unter denen ein Kapitalaufschlag festgesetzt werden kann und nach welcher Methodik er zu berechnen ist.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.