Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 27 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 27

Hauptziel der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den notwendigen Mitteln ausgestattet sind und über das einschlägige Fachwissen sowie einschlägige Kapazitäten und über das entsprechende Mandat verfügen, um das Hauptziel der Beaufsichtigung, und zwar den Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen, zu erreichen.