Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 14 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 14

Grundsatz der Zulassung

(1)   Die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit bzw. einer von dieser Richtlinie abgedeckten Rückversicherungstätigkeit ist von einer vorherigen Zulassung abhängig.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Zulassung muss bei den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats durch folgende Unternehmen beantragt werden:

a)

Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen, oder

b)

Versicherungsunternehmen, die eine Zulassung gemäß Unterabsatz 1 bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf Versicherungszweige ausdehnen möchten, für den bzw. die sie bislang noch keine Zulassung erhalten haben.