Artikel 14
Grundsatz der Zulassung
(1) Die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit bzw. einer von dieser Richtlinie abgedeckten Rückversicherungstätigkeit ist von einer vorherigen Zulassung abhängig.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zulassung muss bei den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats durch folgende Unternehmen beantragt werden:
a) |
Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen, oder |
b) |
Versicherungsunternehmen, die eine Zulassung gemäß Unterabsatz 1 bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf Versicherungszweige ausdehnen möchten, für den bzw. die sie bislang noch keine Zulassung erhalten haben. |