Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 20 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 20

Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben wie ihren eingetragenen Sitz.