Artikel 23
Tätigkeitsplan
(1) Der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
a) |
der Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt; |
b) |
der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt; |
c) |
den Grundzügen ihrer Rückversicherung und Retrozession; |
d) |
den Basiseigenmittelbestandteilen, die die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderungen darstellen; |
e) |
den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln; ferner zu den Mitteln, über die das Versicherungsunternehmen für die versprochene Beistandsleistung verfügt, wenn die zu deckenden Risiken unter den Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind. |
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 dargelegten Anforderungen muss der Tätigkeitsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:
a) |
eine Bilanzprognose; |
b) |
Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen; |
c) |
Schätzungen der Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 128 und Artikel 129 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen; |
d) |
Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen; |
e) |
in Bezug auf Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen auch folgende Angaben:
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f) |
in Bezug auf Lebensversicherungen auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen. |