Artikel 17
Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein Unternehmen, das seine Zulassung gemäß Artikel 14 beantragt, eine der in Anhang III aufgeführten Rechtsformen annimmt.
(2) Die Mitgliedstaaten können öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, die die Ausweitung der Aufzählung der in Anhang III genannten Formen betreffen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.