Artikel 13
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Versicherungsunternehmen“ ein direktes Lebensversicherungs- oder Nichtlebensversicherungsunternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 14 erhalten hat; |
2. |
„firmeneigenes Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem bzw. denen es gehört, oder eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert; |
3. |
„Drittland-Versicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 14 eine Zulassung als Versicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Gemeinschaft befände; |
4. |
„Rückversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 14 eine Zulassung zur Ausführung von Rückversicherungstätigkeiten besitzt; |
5. |
„firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem bzw. denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert; |
6. |
„Drittland-Rückversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 14 eine Zulassung als Rückversicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Gemeinschaft befände; |
7. |
„Rückversicherung“ eine der beiden folgenden Tätigkeiten:
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8. |
„Herkunftsmitgliedstaat“ den folgenden Mitgliedstaat
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9. |
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt; im Falle der Lebens- und Nichtlebensversicherung bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verpflichtung bzw. den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verpflichtung oder das Risiko durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abgedeckt wird; |
10. |
„Aufsichtsbehörde“ diejenige einzelstaatliche Behörde oder diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind; |
11. |
„Zweigniederlassung“ eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt; |
12. |
„Niederlassung“ eines Unternehmens seinen Sitz oder eine seiner Zweigniederlassungen; |
13. |
„Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist“ einen der nachfolgend genannten Mitgliedstaaten:
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14. |
„Mitgliedstaat der Verpflichtung“ den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:
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15. |
„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG; |
16. |
„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen; |
17. |
„enge Verbindungen“ bezeichnet eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind; |
18. |
„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; |
19. |
„gruppeninterne Transaktion“ eine Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht; |
20. |
„Beteiligung“ das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; |
21. |
„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens; |
22. |
„geregelter Markt“ einen der nachfolgend genannten Märkte:
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23. |
„nationales Büro“ ein nationales Versicherungsbüro gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 72/166/EWG; |
24. |
„nationaler Garantiefonds“ die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG genannte Stelle; |
25. |
„Finanzunternehmen“ eines der folgenden Unternehmen:
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26. |
„Zweckgesellschaft“ ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es diese Risiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei denen die Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber über solche Schuldtitel oder einen Finanzierungsmechanismus gegenüber den Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens nachrangig sind; |
27. |
„Großrisiken“:
Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 83/349/EWG erstellt wird, so werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt. Die Mitgliedstaaten können zu der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kategorie die Risiken hinzufügen, die von Berufsverbänden, „Joint ventures“ oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden; |
28. |
„Outsourcing“ eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, aufgrund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Outsourcing einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde; |
29. |
„Funktion“ eine interne Kapazität innerhalb des Governance-Systems zur Übernahme praktischer Aufgaben; das Governance-System schließt die Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein; |
30. |
„versicherungstechnisches Risiko“ das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt; |
31. |
„Marktrisiko“ das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt; |
32. |
„Kreditrisiko“ das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt; |
33. |
„operationelles Risiko“ das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt; |
34. |
„Liquiditätsrisiko“ das Risiko, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen; |
35. |
„Konzentrationsrisiko“ sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gefährden; |
36. |
„Risikominderungstechniken“ sämtliche Techniken, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen; |
37. |
„Diversifikationseffekte“ eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind; |
38. |
„Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose“ eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist; |
39. |
„Risikomaß“ eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt. |