Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 14 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 14 - Durchführungsmaßnahmen

Artikel 14

Durchführungsmaßnahmen

(1)  Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, die zur Aktualisierung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich sind, um der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)  Die Kommission trifft Maßnahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 erwähnten Ausnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.