Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
Änderungen
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Artikel 15 - Ausschussverfahren

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 85 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.