Artikel 15
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 85 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.