Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
Änderungen
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Artikel 20 - Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 20

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Kreditinstitut‘ : ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;“.

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Finanzinstitut‘ : ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;“.

2. In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:

„15. Ausgabe von E-Geld“.