Artikel 20
Änderung der Richtlinie 2006/48/EG
Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. |
‚Kreditinstitut‘ : ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;“. |
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. |
‚Finanzinstitut‘ : ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;“. |
2. In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:
„15. Ausgabe von E-Geld“.