Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
Änderungen
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Artikel 17 - Überprüfung

Artikel 17

Überprüfung

Bis zum 1. November 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie und insbesondere über die Anwendung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an E-Geld-Institute sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor.