Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 22 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 22 - Umsetzung

Artikel 22

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. April 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. April 2011 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.