Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
Änderungen
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Artikel 16 - Vollständige Harmonisierung

Artikel 16

Vollständige Harmonisierung

(1)  Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 6, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 und Artikel 18 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten, sofern diese Richtlinie eine Harmonisierung vorsieht, keine anderen Bestimmungen beibehalten oder einführen als in dieser Richtlinie vorgesehen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten nicht zum Nachteil der E-Geld-Inhaber von den einzelstaatlichen Vorschriften, die diese Richtlinie umsetzen oder den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, abweichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich darin erlaubt.