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Erwägungsgründe

RICHTLINIE 2009/110/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (4) wurde in Reaktion auf die Entstehung neuer Arten von vorausbezahlten elektronischen Zahlungsmitteln erlassen und sollte einen klaren Rechtsrahmen abstecken, um den Binnenmarkt zu stärken und gleichzeitig eine angemessene Finanzaufsicht zu gewährleisten.

(2)

Die Kommission hob in ihrer Überprüfung der Richtlinie 2000/46/EG hervor, dass die Richtlinie geändert werden muss, da einige ihrer Bestimmungen die Entstehung eines echten Binnenmarkts für E-Geld-Dienstleistungen und die Entwicklung dieser benutzerfreundlichen Dienstleistungen offenbar verhindert haben.

(3)

Mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (5) wurde ein moderner und kohärenter Rechtsrahmen für Zahlungsdienste eingeführt, der auch die Abstimmung der nationalen Vorschriften für die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, die Zahlungsinstitute, vorsieht.

(4)

Um Marktzutrittsschranken zu beseitigen und die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld zu erleichtern, ist es erforderlich, die für E-Geld-Institute geltenden Regelungen zu überarbeiten, damit für alle Zahlungsdienstleister gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

(5)

Die Anwendung dieser Richtlinie sollte auf Zahlungsdienstleister, die E-Geld ausgeben, beschränkt werden. Diese Richtlinie sollte nicht für monetären Wert gelten, der auf vorausbezahlten Instrumenten gespeichert ist, die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar sind, weil sie vom E-Geld-Inhaber nur für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des E-Geld-Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Als innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sollte ein Instrument dann gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in einem bestimmten Geschäft oder einer Ladenkette oder unabhängig vom geografischen Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente können Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Essensgutscheine oder Gutscheine für Dienstleistungen (wie Kinderbetreuungsgutscheine oder Gutscheine für Sozialleistungs- oder Dienstleistungssysteme zur Förderung der Beschäftigung von Personal zur Erledigung von Haushaltstätigkeiten, wie Reinigungs-, Bügel- oder Gartenarbeiten) sein, die manchmal einem bestimmten steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert. Entwickelt sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument zur allgemeinen Verwendung, sollte die Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie keine Anwendung mehr finden. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der angeschlossenen Händler verwendet werden können, sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind.

(6)

Ebenso sollte diese Richtlinie nicht für monetären Wert gelten, der zum Erwerb digitaler Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, denen der Betreiber aufgrund der Art der Waren oder Dienstleistungen einen zusätzlichen immanenten Wert, z. B. in Form von Zugangs-, Such- oder Übertragungsmöglichkeiten verleiht, sofern die fragliche Ware oder Dienstleistung nur mit einem digitalen Gerät, etwa einem Mobiltelefon oder einem Computer, genutzt werden kann und der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht nur als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren bzw. dem Erbringer der Dienstleistungen fungiert. Dies ist der Fall, wenn der Nutzer eines Mobiltelefonnetzes oder eines anderen digitalen Netzes die Zahlung direkt an den Netzbetreiber leistet und daher kein direktes Zahlungsverhältnis oder Schuldner-Gläubiger-Verhältnis zwischen dem Netzteilnehmer und einem dritten Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, die als Teil der Transaktion erbracht werden, entsteht.

(7)

Der Begriff „E-Geld“ sollte eindeutig definiert werden, damit er technisch neutral ist. Diese Definition sollte alle Fälle abdecken, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können, weil sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden.

(8)

Die Definition des Begriffs „E-Geld“ sollte E-Geld umfassen, unabhängig davon, ob es auf einem im Besitz des E-Geld-Inhabers befindlichen Datenträger oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist und vom E-Geld-Inhaber über ein bestimmtes Zahlungskonto für E-Geld verwaltet wird. Die Definition sollte weit genug sein, um technologische Innovation nicht zu behindern und nicht nur alle schon heute im Markt verfügbaren E-Geld-Produkte, sondern auch solche Produkte zu erfassen, die in Zukunft noch entwickelt werden könnten.

(9)

Die Aufsichtsregelungen für E-Geld-Institute sollten überarbeitet und besser auf die Risiken dieser Institute abgestimmt werden. Außerdem sollten sie an die Aufsichtsregelungen angepasst werden, die im Rahmen der Richtlinie 2007/64/EG für Zahlungsinstitute gelten. In diesem Zusammenhang sollten die relevanten Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Institute entsprechend gelten, unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie. Daher muss der Begriff „Zahlungsinstitut“ in der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf E-Geld-Institut, „Zahlungsdienste“ als Verweis auf Zahlungsdienste und E-Geld-Ausgabe, „Zahlungsdienstnutzer“ als Verweis auf Zahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber, „diese Richtlinie“ als Verweis auf die Richtlinie 2007/64/EG und die vorliegenden Richtlinie, Titel II der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Titel II der Richtlinie 2007/64/EG und Titel II der vorliegenden Richtlinie, Artikel 6 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 8 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absätze 2 bis 5 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 9 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 7 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der vorliegenden Richtlinie und Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie gelesen werden.

(10)

Es wird anerkannt, dass E-Geld-Institute über natürliche Personen oder juristische Personen, die in ihrem Namen handeln, im Einklang mit ihrem jeweiligen Geschäftsmodell E-Geld ausgeben, unter anderem durch den Verkauf oder Wiederverkauf von E-Geld-Produkten an das Publikum, die Bereitstellung eines Vertriebskanals für E-Geld an Kunden oder die Einlösung von E-Geld auf Kundenanfrage oder Aufladung von E-Geld-Produkten der Kunden. Während es E-Geld-Instituten nicht gestattet sein sollte, E-Geld über Agenten auszugeben, sollte es ihnen gestattet sein, die im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG angeführten Zahlungsdienste über Agenten anzubieten, sofern die in Artikel 17 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(11)

Um einen angemessenen Verbraucherschutz und eine solide und umsichtige Geschäftsführung von E-Geld-Instituten zu gewährleisten, müssen deren Anfangskapital und deren laufende Kapitalausstattung geregelt werden. Angesichts der Besonderheiten von elektronischem Geld sollte eine weitere Methode zur Berechnung der laufenden Kapitalausstattung eingeführt werden. Ein vollständiger aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum sollte erhalten bleiben, um sicherzustellen, dass gleiche Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden und dass die Berechnungsmethode die besondere Geschäftssituation eines E-Geld-Instituts berücksichtigt. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass E-Geld-Institute Geldbeträge der E-Geld-Inhaber von den Geldbeträgen, die das E-Geld-Institut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt halten müssen. Auch sollten E-Geld-Institute wirksamen Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.

(12)

Der Betrieb von Zahlungssystemen ist eine Tätigkeit, die nicht nur bestimmten Kategorien von Instituten vorbehalten ist. Dennoch ist es wichtig anzuerkennen, dass auch E-Geld-Institute — ebenso wie Zahlungsinstitute — Zahlungssysteme betreiben können.

(13)

Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und nicht zu Sparzwecken verwendet wird, stellt die Ausgabe von E-Geld als solche keine Entgegennahme von Einlagen im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (6) dar. E-Geld-Instituten sollte es nicht gestattet sein, Kredite aus Geldern zu gewähren, die sie für die Durchführung von E-Geld-Transaktionen entgegennehmen oder halten. Außerdem sollte es E-Geld-Emittenten nicht gestattet sein, Zinsen oder andere Vorteile zu gewähren, es sei denn, diese Vorteile stehen nicht im Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem ein E-Geld-Inhaber E-Geld hält. Die Voraussetzungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als E-Geld-Institut sollten aufsichtsrechtliche Anforderungen einschließen, die in angemessenem Verhältnis zu den operationellen und finanziellen Risiken stehen, die diese Institute unabhängig von jeder anderen gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld eingehen.

(14)

Es ist jedoch notwendig, im Hinblick auf die Ausgabe von E-Geld gleiche Wettbewerbsbedingungen für E-Geld-Institute und Kreditinstitute zu erhalten, um zum Wohle der E-Geld-Inhaber einen fairen Wettbewerb zur Erbringung der gleichen Dienstleistung zwischen einer Reihe von Instituten sicherzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die weniger belastenden aufsichtsrechtlichen Regelungen für E-Geld-Institute durch Bestimmungen ausgeglichen werden, die strenger als die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen sind, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber. Angesichts der entscheidenden Bedeutung der Sicherung ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden im Voraus über jede wesentliche Änderung, wie etwa Änderung der Sicherungsmethode, Änderung des Kreditinstituts, bei dem die gesicherten Geldbeträge hinterlegt werden, oder Änderung des Versicherungsunternehmens oder des Kreditinstituts, das die Geldbeträge versichert oder garantiert, unterrichtet werden.

(15)

Die Regelungen für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es ist wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass diese Vorschriften nicht günstiger sind als jene für die Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Die Gemeinschaft sollte mit Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft in der gesamten Gemeinschaft die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten weder in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 des Vertrags in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sie nicht errichtet sind, kommen noch in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Institute, die nur in begrenztem Umfang E-Geld ausgeben, von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie auszunehmen. Institute, denen eine solche Ausnahmeregelung gewährt wurde, sollten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie kein Recht auf freie Niederlassung oder auf die freie Erbringung von Dienstleistungen haben und diese Rechte auch nicht indirekt als Mitglieder eines Zahlungssystems wahrnehmen können. Allerdings ist es wünschenswert, dass Angaben zu allen Unternehmen, die E-Geld-Dienstleistungen anbieten, erfasst werden, einschließlich zu Instituten, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten diese Unternehmen daher in ein Register der E-Geld-Institute aufnehmen.

(17)

Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur ordnungsgemäß zugelassene oder gemäß dieser Richtlinie unter eine Ausnahmeregelung fallende E-Geld-Institute, gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, Institute nach Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln, sowie die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln, befugt sind, E-Geld auszugeben.

(18)

E-Geld muss rücktauschbar sein, um das Vertrauen der E-Geld-Inhaber zu erhalten. Die Rücktauschbarkeit impliziert nicht, dass die für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldbeträge als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG anzusehen sind. Ein Rücktausch sollte jederzeit zum Nennwert und ohne die Möglichkeit, eine Mindestgrenze für den Rücktausch zu vereinbaren, möglich sein. Für einen Rücktausch sollte grundsätzlich kein Entgelt verlangt werden. In Fällen, die in dieser Richtlinie ausreichend präzisiert sind, sollte es jedoch möglich sein, ein verhältnismäßiges und kostenbasiertes Entgelt zu verlangen. Dies gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Steuer- bzw. Sozialgesetzgebung oder von Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten aus anderen gemeinschaftlichen bzw. einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, wie etwa Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, jeglicher Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern oder jeglicher Maßnahme im Zusammenhang mit der Verbrechensvorbeugung und -aufklärung.

(19)

E-Geld-Inhabern sollten außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stehen. Daher sollte Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG im Zusammenhang mit dieser Richtlinie entsprechend gelten, unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie. Daher muss der Begriff „Zahlungsdienstleister“ in der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf den Begriff „E-Geld-Emittent“, „Zahlungsdienstnutzer“ als Verweis auf den Begriff „E-Geld-Inhaber“ und Titel III und IV der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Titel III der vorliegenden Richtlinie gelesen werden.

(20)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden (7).

(21)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsvorschriften zu erlassen, um der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß dieser Richtlinie zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(22)

Die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie wird überprüft werden müssen. Daher sollte die Kommission drei Jahre nach Ablauf der Frist für ihre Umsetzung einen Bericht vorzulegen haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission regelmäßig über die Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie informieren.

(23)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es E-Geld-Instituten, die ihre Tätigkeit gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen. Für E-Geld-Institute, die unter die Freistellung nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/46/EG fallen, sollte eine längere Übergangsfrist gelten.

(24)

Mit der vorliegenden Richtlinie wird eine neue Definition von E-Geld eingeführt, dessen Ausgabe unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 34 und 53 der Richtlinie 2007/64/EG fallen kann. Daher sollten die vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die im Rahmen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (8) für E-Geld-Institute gelten, entsprechend geändert werden.

(25)

Nach der Richtlinie 2006/48/EG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen Einlagen gewähren dürfen. Angesichts der mit vorliegender Richtlinie eingeführten Regelung ist es angebracht, die Definition des Kreditinstituts in der Richtlinie 2006/48/EG zu ändern, um sicherzustellen, dass E-Geld-Institute nicht als Kreditinstitute gelten. Allerdings sollten Kreditinstitute weiterhin die Möglichkeit haben, E-Geld auszugeben und diese Tätigkeit vorbehaltlich der gegenseitigen Anerkennung und der umfassenden Aufsichtsregelung, die nach dem Bankenrecht der Gemeinschaft für sie gilt, gemeinschaftsweit auszuüben. Im Interesse der Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Kreditinstitute jedoch alternativ dazu auch die Möglichkeit haben, diese Tätigkeit über ein Tochterunternehmen nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie anstatt der Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auszuüben.

(26)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie ersetzen alle entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG. Die Richtlinie 2000/46/EG sollte daher aufgehoben werden.

(27)

Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften, die derzeit in den Rechtssystemen der verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, erforderlich ist, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem im demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(28)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigene Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


(1)  Stellungnahme vom 26. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 30 vom 6.2.2009, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(4)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

(5)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.