Artikel 19
Änderung der Richtlinie 2005/60/EG
Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Ziffer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 sowie 14 und 15 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG genannten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube (‚bureau de change‘);“.
2. Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten ( *1 ), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als 250 EUR beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 EUR belaufen darf, außer wenn ein Betrag von 1 000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/110/EG erstattet wird. Hinsichtlich Zahlungsvorgängen innerhalb eines Landes können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden den in diesem Buchstaben genannten Betrag von 250 EUR bis zur Obergrenze von 500 EUR erhöhen.
( *1 ) ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.“