Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
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Artikel 13 - Außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren

Artikel 13

Außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren

Unbeschadet dieser Richtlinie gilt Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Emittenten hinsichtlich der ihnen aus diesem Titel erwachsenden Verpflichtungen entsprechend.