Artikel 13
Außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren
Unbeschadet dieser Richtlinie gilt Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Emittenten hinsichtlich der ihnen aus diesem Titel erwachsenden Verpflichtungen entsprechend.