Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
Änderungen
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Artikel 12 - Verbot der Verzinsung

Artikel 12

Verbot der Verzinsung

Die Mitgliedstaaten verbieten die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.