Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 90 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 90

Artikel 90

Die gesetzlichen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW oder die Vertragsbedingungen schreiben die Vergütungen und Kosten vor, welche die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fonds entnehmen darf, sowie die Art der Berechnung dieser Vergütungen.

In den gesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung der Investmentgesellschaft wird die Art der zu Lasten der Gesellschaft gehenden Kosten angegeben.