Artikel 86
Die Erträge eines OGAW werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Investmentgesellschaft ausgeschüttet oder wiederangelegt.
Artikel 86
Die Erträge eines OGAW werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Investmentgesellschaft ausgeschüttet oder wiederangelegt.