Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 83 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 83

Artikel 83

(1)  

Folgende Organismen dürfen keine Kredite aufnehmen:

a) 

Investmentgesellschaften;

b) 

Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen für Rechnung von Investmentfonds.

Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-to-back“- Darlehen erwerben.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten genehmigen, sofern es sich um Kredite handelt,

a) 

die vorübergehend aufgenommen werden und die sich belaufen

— 
im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens,
— 
im Falle eines Investmentfonds auf nicht mehr als 10 % des Wertes des Sondervermögens;
b) 

die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich sind, und sich im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens belaufen.

Falls ein OGAW genehmigte Kredite gemäß Buchstaben a und b aufnimmt, dürfen diese Kredite zusammen 15 % seines Vermögens nicht übersteigen.

(3)  

Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Anforderungen dieses Artikels bezüglich der Kreditaufnahme zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.